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9. Änderung des Flächennutzungsplans der VVG Albstadt/Bitz „Solarpark Lautlingen“ in Albstadt-Lautlingen


24.02.2024  |  9. Änderung des Flächennutzungsplans der VVG Albstadt/Bitz „Solarpark Lautlingen“ in Albstadt-Lautlingen

Öffentliche Bekanntmachung

Entwurfsbeschluss

- Beteiligung der Öffentlichkeit -

9. Änderung des Flächennutzungsplans der VVG Albstadt/Bitz

Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage entsprechend dem Bebauungsplan „Solarpark Lautlingen“

Der gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Albstadt/Bitz hat in der öffentlichen Sitzung am 15.02.2024 den Entwurf der 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Albstadt/Bitz zur Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage entsprechend dem Bebauungsplan „Solarpark Lautlingen“ in Albstadt-Lautlingen gebilligt und beschlossen diesen Entwurf nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen.


Ziel und Zweck der Planung

 

Die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Albstadt/Bitz beabsichtigt mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplans die Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage entsprechend dem Bebauungsplan „Solarpark Lautlingen“. Der Bebauungsplan wird als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage ausweisen. Das Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan „Solarpark Lautlingen“ wurde mit dem Aufstellungsbeschluss in öffentlicher Gemeinderatssitzung am 25.03.2021 eingeleitet. Am 29.09.2022 wurde der Auslegungsbeschluss gefasst. Es handelt sich demnach um eine Parallelverfahren entsprechend § 8 (3) BauGB.

 

Ziel der Stadt Albstadt ist es die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen auf der Gemarkung Lautlingen zu schaffen. Vorhabenträger ist die Firma wpd. Die Flächen gehören einem Eigentümer und werden von einem Pächter bewirtschaftet. Gemeinsam mit der derzeit ebenfalls noch in Aufstellung befindlichen Bauleitplanung für den „Solarpark Lautlingen Süd“ ergeben sich Synergieeffekte.

           

Entsprechend den Bestrebungen des Gesetzgebers den Anteil aus erneuerbaren Energien erzeugten Stromes bis zum Jahr 2035 auf 100 % (bis zum Jahr 2030 auf 80 %) zu erhöhen, plant der Vorhabenträger die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf der Gemarkung Lautlingen

 

Der Anteil der Photovoltaik an der Bruttostromerzeugung soll erhöht werden, um die Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien weiter voranzubringen und einen wichtigen Beitrag zu den im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg verankerten Klimaschutzzielen zu leisten. Gleichzeitig sollen die Interessen der Landwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes gewahrt werden, indem sowohl besonders geeignete landwirtschaftliche Nutzflächen, auch hinsichtlich der Einstufung der Leistungsfähigkeit der Böden und in Bezug auf die wirtschaftliche Bedeutung für landwirtschaftliche Betriebe, als auch für den Natur- und Landschaftsschutz bedeutsame Flächen möglichst geschont werden.

 

Angaben zum Plangebiet

 

Die Fläche befindet sich ca. 600 m südlich des Siedlungsgebiets von Lautlingen und ca. 350 m westlich der Kreisstraße 7151. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Der Bereich ist von allen Seiten mit Wald umwachsen. Lediglich im Westen grenzt der Bereich geringfügig an landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Es handelt sich um einen Nord-Ost-Hang. Die Fläche ist überwiegend frei von Gehölzen. Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Albstadt-Bitz“. Hierfür wurde am 02.03.2022 ein entsprechendes Zonierungsverfahren bereits eingeleitet.

           

Die Fläche des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke Nr. 4014, 4016/2, 4019 und Teilflächen der Flurstücke Nr. 4004/1,4004/4, 4014/1, 4015, 4016, 4016/1, 4017/1 und 4017/5 und beträgt in dieser Abgrenzung ca. 16,9 ha.

 

Das Plangebiet wird in nachfolgender Planzeichnung dargestellt.

 

 

Auslegung

 

Es besteht für jedermann die Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern.

 

Der Entwurf der 9. Änderung des Flächennutzungsplans wird mit Begründung vom 31.10.2023 und den nach Einschätzung der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen

 

von Montag, dem 4.3.2024 bis Freitag, dem 5.4.2024,

 

je einschließlich, im Technischen Rathaus Tailfingen, Am Markt 2, 72461 Albstadt-Tailfingen, Stadtplanungsamt, 1. Stock, im Verbindungsflur zwischen Technischem Rathaus und dem Dienstleistungszentrum, während der üblichen Öffnungszeiten:

 

Montag bis Freitag                von 8:00 bis 11:30 Uhr

Donnerstag                             zusätzlich von15:30 bis 18:00 Uhr

 

öffentlich ausgelegt. Es besteht für jedermann die Möglichkeit sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren sowie die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern.

 

Der Zugang zu dem Verbindungsflur zwischen Technischem Rathaus und dem Dienstleistungszentrum ist ausschließlich über die Adlerstraße 14 möglich, bitte der Beschilderung folgen. Die Barrierefreiheit ist gewährleistet.

 

Die Auslegung findet zudem im Rathaus Bitz, Bürgerbüro, Zimmer Nr. 1 (rollstuhlgerechter Zugang), Hindenburgplatz 7, 72475 Bitz zu den üblichen Öffnungszeiten statt.

 

Die auszulegenden Flächennutzungsplanunterlagen sind zusätzlich im oben angegebenen Zeitraum auf der Internetseite der Stadt Albstadt (https://www.albstadt.de/) unter der Rubrik „Öffentlichkeitsbeteiligung“ eingestellt und über das zentrale Internetportal des Bundes und der Länder unter folgendem Link https://www.uvp-verbund.de/kartendienste abrufbar.

 

Umweltbezogene Informationen

 

Folgende, bereits vorliegende umweltbezogene Informationen sind verfügbar und werden einschließlich Begründung mit Aussagen zur Umweltverträglichkeit des Flächennutzungsplans ausgelegt.

 

a.) Begründung zur Flächennutzungsplanänderung vom 31.10.2023

 

Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 2 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) die für die Abwägung relevanten Belange zu ermitteln und zu bewerten. Für die Be-lange des Umweltschutzes (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB) schreibt § 2 Abs. 4 BauGB die Durchführung einer Umweltprüfung vor, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelt-auswirkungen ermittelt werden. Gegenstand der Umweltprüfung sind vor allem die umweltbezogenen Auswirkungen auf die Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Umweltbelangen.

 

Mensch und Gesundheit, Bevölkerung insgesamt

Durch den geplanten Solarpark kommt es zu geringen Lärmimmissionen. Auch tritt durch die Betriebsgebäude elektromagnetische Strahlung in geringem Umfang auf. Es kommt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen.

Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt

Durch den geplanten Solarpark kommt es zunächst zu einem Verlust von Fettwiesen. Die Einzelbäume bleiben vollständig erhalten. Es treten keine Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ein. Die Einfriedungen werden kleintierdurchlässig gestaltet. Die erheblichen Beeinträchtigungen durch den Verlust von Biotoptypen werden durch die Extensivierung des Grünlands vollständig ausgeglichen.

Boden

Durch den geplanten Solarpark kommt es zu einer geringfügigen Versiegelung von Böden. Diese können durch Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung von Böden sowie durch die Verwendung von wasserdurchlässigen Bodenbelägen gemindert werden. Die verbleibenden Beeinträchtigungen werden durch die Entwicklung von extensiv genutztem Grünland kompensiert.

Wasser

Die Beeinträchtigungen durch die geringfügige Versiegelung von Böden werden durch eine Versickerung des Niederschlagwassers auf der Fläche und durch die Verwendung von wasserdurchlässigen Bodenbelägen für Zufahrten, Wege und Stellplätze gemindert. Es ist weder von einer Verringerung der Grundwasserneubildungsrate noch von Verunreinigungen des Grundwassers auszugehen.

Klima, Luft

Die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage entspricht den nationalen Klimaschutzzielen. Das Gebiet ist als Kaltluftentstehungsfläche einzustufen. Auf den Flächen unter den Modulen kann auch weiterhin Kaltluft entstehen. Es kommt daher zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen.

 

Landschaft

Das Vorhabensgebiet weist eine mittlere bis hohe Bedeutung und eine hohe Empfindlichkeit des Landschaftsbildes auf. Durch die Hanglage ist das Vorhaben von den umliegenden Hang- und Höhenlagen einsehbar. Es kommt zu erheblichen Beeinträchtigungen. Als Ausgleich für die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird westlich des Vorhabens ein strukturreicher und gestufter Waldrand entwickelt.

Kultur- und sonstige Sachgüter

Kultur- und Sachgüter sind innerhalb des Geltungsbereichs nicht bekannt. Sollten während der Bauarbeiten archäologische Denkmale auftreten, so werden diese gemeldet und es wird die Möglichkeit zur Bergung der Funde und Befunde eingeräumt.

Wechselwirkungen

Auf räumliche und funktionale Beziehungen zwischen einzelnen Elementen eines Schutzguts und die funktionalen Beziehungen zwischen den Schutzgütern wurde in den vorangegangenen Abschnitten hingewiesen. Darüber hinaus sind keine Wechselwirkungen zu erwarten.

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung ist die Beibehaltung der bisherigen Nutzung anzunehmen, sodass sich voraussichtlich der Umweltzustand nicht wesentlich ändert.

Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Die Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich werden nachstehend zusammengefasst aufgeführt.

- Kleintierdurchlässige Gestaltung der Einfriedungen

- Schutz und Wiederherstellung von Böden

- Versickerung des Niederschlagwassers

- Verwendung von wasserdurchlässigen Bodenbelägen

- Erhalt von Einzelbäumen

- Entwicklung von extensiv genutztem Grünland

- Entwicklung einer Fettwiese mittlerer Standorte

- Entwicklung von einem strukturreichen, gestuften Waldrand

Geplante Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen

Die Überwachung der Umsetzung sowie der dauerhaften Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Maßnahmen ist Aufgabe der Stadt Albstadt.

 

Artenschutz

 

Es ist davon auszugehen, dass auf einem Teil der Fläche innerhalb des Geltungsbereiches die Vegetation zunächst beseitigt wird. Es kommt zu einem Verlust von Fettwiesen mittlerer Standorte. In die Einzelbäume und die Waldränder wird nicht eingegriffen.

Maßnahmen

Folgende Maßnahmen sind zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich vorgesehen (genauere Erläuterungen siehe Kapitel 6):

▪ Kleintierdurchlässige Gestaltung der Einfriedungen (Maßnahme 1)

▪ Erhalt von Einzelbäumen (Maßnahme 5)

▪ Entwicklung von extensiv genutztem Grünland (Maßnahme 6)

▪ Entwicklung einer Fettwiese mittlerer Standort (Maßnahme 7)

Artenschutzrechtliche Auswirkungen

Durch die geplante Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark Lautlingen“ sind keine Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten. Es sind keine Maßnahmen erforderlich.

Überprüfung der Betroffenheiten im Sinne des Umweltschadensgesetzes

Nach § 19 BNatSchG gilt die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen als Umweltschaden im Sinne des USchadG. Zu diesen Arten zählen die Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie und die Vogelarten nach Artikel 4 Abs. 2 oder Anhang I der Vogelschutzrichtlinie. Zu den natürlichen Lebensräumen zählen die Lebensräume des Anhangs I der FFH-Richtlinie sowie die Lebensräume der oben genannten Arten und die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in An-hang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten. Eine Schädigung liegt auch außerhalb der FFH- und Vogelschutzgebiete vor.

Wird jedoch ein Projekt in einem Verfahren zugelassen, bei dem in einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG oder, wenn dies nicht erforderlich ist, im Rahmen der Eingriffsregelung nach §§ 13-15 BNatSchG und einer artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG mögliche Auswirkungen auf diese Arten und Lebensräume beachtet wurden, liegt keine Schädigung im Sinne des USchadG vor.

Im vorliegenden Fall sind die entsprechenden Prüfungen durchgeführt worden. Sämtliche Schädigungen wurden beachtet. Das Vorhabengebiet befindet sich außerhalb von ausgewiesenen FFH- und Vogelschutzgebieten. Von der Planung sind keine FFH-Lebensraumtypen betroffen.

Eine Schädigung im Sinne des USchadG liegt daher nicht vor.

Fazit:

Es kommt zu keinen Verstößen gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. Die Einfriedungen werden kleintierdurchlässig gestaltet und die Einzelbäume innerhalb des Gebiets bleiben vollständig erhalten. Zum Ausgleich der erheblichen Beeinträchtigungen wird extensives Grünland entwickelt. Mit den genannten Maßnahmen können die Beeinträchtigungen vollständig ausgeglichen werden.“

 

FFH-Vorprüfung

 

Das Vorhaben liegt außerhalb des FFH-Gebietes. Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten.

 

  • Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), b), c), d), e), f), g), i) und 1a BauGB:

a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt;

b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes;

c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt;

d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter;

e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern;

f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie;

g) die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts;

i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes

 

b.) Umweltbezogene Hinweise und Stellungnahmen

 

Stellungnahme des Landratsamt Zollernalbkreis – Bauen und Naturschutz, Hirschbergstraße 29, 72336 Balingen, vom 28.07.2021 

  • Betroffene Themenkomplexe:

Belange der Landwirtschaft, Belange des Wasser- und Bodenschutzes, Belange des Natur- und Denkmalschutzes, Freiraumplanung des Regionalplanes, Regionale Grünzüge und Vorranggebiete für Naturschutz, Vorbehaltsgebiete für Bodenerhaltung, Umweltbericht und Kompensationsmaßnahmen, Schutzgebietssituation, FFH-Mähwiesen, § 30 BNatSchG geschützte Biotope, Landschaftsschutzgebiet, Natura-2000 Gebiet, Artenschutz, Habitatpotentialanalyse, Landschaftsbild, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahmenplan, Pflegeplan Biotopverbund, Belange des Forstes,

 

  • Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), c), d), e), f) BauGB:

a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt;

c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt;

d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter;

e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern;

f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie

 

Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg – Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoff und Bergbau, Albertstraße 5, 79104 Freiburg, vom 16.08.2021

Betroffene Themenkomplexe:

Untergrundverhältnisse, Versickerung von Oberflächenwasser, Geotechnik, Boden, Mineralische Rohstoffe, Grundwasser, Bergbau, Geotopschutz.

      

Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), 1a BauGB:

Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Flächen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt.

 

Stellungnahme des Regierungspräsidium Tübingen – Raumordnung, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, vom 10.09.2021 

  • Betroffene Themenkomplexe:

Belange des Klimaschutzes, Rückbauverpflichtung, Belange der Landwirtschaft, Landschaftsschutzgebiet, Belange des Naturschutzes

 

  • Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), f) BauGB:

a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt;

f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie

 

Stellungnahme des Regionalverbandes Neckar-Alb, Löwensteinplatz1, 72116 Mössingen vom 28.07.2021 

  • Betroffene Themenkomplexe:

Regionaler Grünzug (Vorranggebiet), Gebiet für Bodenerhaltung (Vorbehaltsgebiet), Gebiet für Erholung (Vorbehaltsgebiet), Regionaler Grünzug (Vorranggebiet)

 

  • Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), BauGB:

a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt;

 

Stellungnahme des Landesnaturschutzverbands, Olgstraße 19, 70182 Stuttgart vom 25.08.2021

  • Betroffene Themenkomplexe:

Artenschutzbericht

 

  • Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), BauGB:

a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt;

 

Stellungnahme des Regierungspräsidium Freiburg – Forstdirektion, Bertoldstraße 43, 79098 Freiburg, vom 25.08.2021

  • Betroffene Themenkomplexe:

Waldflächen, Waldabstand

 

  • Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a) BauGB:

a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt

 

 

 

Stellungnahme des Einwenders 1, vom 24.08.2021

  • Betroffene Themenkomplexe:

Landschaftsschutzgebiet, Regenerative Energien, Effizienz

 

  • Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), BauGB:

a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt;

 

 

Jedermann kann während der angegebenen Auslegungsfrist, also bis einschließlich
5.4.2024, Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift während der Öffnungszeiten im
Technischen Rathaus Albstadt-Tailfingen sowie im Rathaus Bitz (Anschriften siehe oben) vorbringen oder schriftlich das Technische Rathaus Albstadt-Tailfingen sowie an das Rathaus Bitz richten. Die Stellungnahmen sind vorzugsweise elektronisch zu übermitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

Hinweis: Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Einwenders zweckmäßig.

 

Albstadt, den 20.2.2024

gez.

Roland Tralmer

Vorsitzender Verwaltungsgemeinschaft

 

 

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