Haushaltssatzung der Stadt Albstadt für das Haushaltsjahr 2021
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.12.2019 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen |
EUR |
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von |
125.002.723 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von |
126.097.247 |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von |
-1.094.524 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von |
0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von |
0 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von |
0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von |
-1.094.524 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | |
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
121.786.953 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
113.789.155 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts |
7.997.798 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von |
8.726.500 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von |
28.417.200 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus |
-19.690.700 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf |
-11.692.902 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
13.600.000 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
3.240.000 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus |
10.360.000 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, |
-1.332.902 |
§ 2 Kreditermächtigung | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf | EUR 13.600.000 |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf | EUR 320.000 |
§ 4 Kassenkredite | |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | EUR 15.000.000 |
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1. |
für die Grundsteuer |
|
|
a) |
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf |
330 v. H. |
|
b) |
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
350 v. H. |
|
|
der Steuermessbeträge; |
|
|
2. |
für die Gewerbesteuer auf |
335 v. H. |
|
|
der Steuermessbeträge. |
|
§ 6 Weitere Bestimmungen
Grundsteuerkleinbeträge i. S. des § 28 Abs. 2 GrStG werden wie folgt fällig:
a) am 15. August 2020 mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt,
b) am 15. Februar und 15. August 2020 je zur Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.
Albstadt, den 10.12.2020
Haushaltssatzung der Stadt Albstadt für das Haushaltsjahr 2021
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.12.2019 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen |
EUR | |
1.1 Gesamtbetrag der |
125.002.723 |
|
1.2 Gesamtbetrag der |
126.097.247 |
|
1.3 Veranschlagtes ordentliches |
-1.094.524 |
|
1.4 Gesamtbetrag der |
0 |
|
1.5 Gesamtbetrag der |
0 |
|
1.6 Veranschlagtes |
0 |
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1.7 Veranschlagtes |
-1.094.524 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen |
EUR | |
2.1 Gesamtbetrag der |
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2.2 Gesamtbetrag der |
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2.3 Zahlungsmittelüberschuss |
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2.4 Gesamtbetrag der |
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2.5 Gesamtbetrag der |
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2.6 Veranschlagter |
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2.7 Veranschlagter |
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2.8 Gesamtbetrag der |
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2.9 Gesamtbetrag der |
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2.10 Veranschlagter |
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2.11 Veranschlagte Änderung des |
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§ 2 Kreditermächtigung | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf |
EUR 13.600.000 |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitions- förderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf |
EUR 320.000 |
§ 4 Kassenkredite | |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf |
EUR 15.000.000 |
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1. |
für die Grundsteuer |
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a) |
für die land- und |
330 v. H. |
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b) |
für die Grundstücke |
350 v. H. |
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der Steuermessbeträge; |
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2. |
für die Gewerbesteuer auf |
335 v. H. |
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der Steuermessbeträge. |
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§ 6 Weitere Bestimmungen
Grundsteuerkleinbeträge i. S. des § 28 Abs. 2 GrStG werden wie folgt fällig:
a) am 15. August 2020 mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt,
b) am 15. Februar und 15. August 2020 je zur Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.
Albstadt, den 10.12.2020