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Albstadt - Zahlen, Daten, Fakten - Haushaltssatzung / Haushaltsplan
Albstadt - Zahlen, Daten, Fakten - Haushaltssatzung / Haushaltsplan

 

Haushaltssatzung der Stadt Albstadt für das Haushaltsjahr 2023
 

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15.12.2022 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:
 

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt                              

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen  

   EUR

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

145.405.369

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

142.965.494

1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

2.439.874

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

2.439.874

 

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen  

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

141.950.069

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

130.653.635

2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts
     (Saldo aus 2.1 und 2.2) von

11.296.434

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

10.998.000

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

39.069.300

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
      Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

-28.071.300

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
     (Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-16.774.866

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

18.700.000

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

3.349.287

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
        Finanzierungstätigkeit
(Saldo aus 2.8 und 2.9) von

15.350.713

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
        Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

-1.424.154

 

§ 2 Kreditermächtigung
 
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 
EUR 18.700.000
   
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
 
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf


EUR 11.415.000
   
§ 4 Kassenkredite
 
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf       EUR 20.000.000

 


§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt

1.

für die Grundsteuer

 

 

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

 

330 v. H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

 

350 v. H.

 

der Steuermessbeträge;

 

 

2.

für die Gewerbesteuer auf

 

345 v. H.

 

der Steuermessbeträge.

 

 

§ 6 Weitere Bestimmungen

Grundsteuerkleinbeträge i. S. des § 28 Abs. 2 GrStG werden wie folgt fällig:

a)    am 15. August 2023 mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt,

b)    am 15. Februar und 15. August 2023 je zur Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.

 

Albstadt, den 15.12.2022

 

Klaus Konzelmann
Oberbürgermeister

Haushaltssatzung der Stadt Albstadt für das Haushaltsjahr 2023

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15.12.2022 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:
 

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen

     EUR

1.1 Gesamtbetrag der
ordentlichen Erträge von

  145.405.369

1.2 Gesamtbetrag der
ordentlichen Aufwendungen
von

  142.965.494

1.3 Veranschlagtes ordentliches
Ergebnis
(Saldo aus 1.1 und 1.2
von

  2.439.874

1.4 Gesamtbetrag  der
außerordentlichen Erträge von

 

0

1.5 Gesamtbetrag der
außerordentlichen Aufwendungen von

 

0

1.6 Veranschlagtes
Sonderergebnis
(Saldo aus 1.4 und 1.5) von

 

0

1.7 Veranschlagtes
Gesamtergebnis
(Summe aus 1.3 und 1.6) von

  2.439.874

 

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

  EUR

2.1 Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit von

  141.950.069

2.2 Gesamtbetrag der
Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit von

  130.653.635

2.3 Zahlungsmittelüberschuss
/-bedarf
des Ergebnishaushalts
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von

  11.296.434

2.4 Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus
Investitionstätigkeit von

  10.998.000

2.5 Gesamtbetrag der
Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit von

  39.069.300

2.6 Veranschlagter
Finanzierungsmittelüberschuss
/-bedarf
aus
Investitionstätigkeit

(Saldo aus 2.4 und 2.5) von

  -28.071.300

2.7 Veranschlagter
Finanzierungsmittelüberschuss
/-bedarf

(Saldo aus 2.3 und 2.6) von

  -16.774.866

2.8 Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus
Finanzierungstätigkeit von

  18.700.000

2.9 Gesamtbetrag der
Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit von

  3.349.287

2.10 Veranschlagter
Finanzierungsmittelüberschuss
/-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit

(Saldo aus 2.8 und 2.9) von

  15.350.713

2.11 Veranschlagte Änderung des
Finanzierungsmittelbestands
,
Saldo des Finanzhaushalts
(Saldo aus 2.7 und 2.10) von

  -1.424.154

 

 

§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der
vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird
festgesetzt auf 





EUR 18.700.000
   
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der
vorgesehenen Ermächtigungen
zum Eingehen von
Verpflichtungen,
die künftige Haushaltsjahre mit
Auszahlungen für Investitionen
und Investitions-
förderungsmaßnahmen belasten
(Verpflichtungsermächtigungen),
wird festgesetzt auf



 

 

 

 

EUR 11.415.000

   
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der
Kassenkredite wird festgesetzt
auf


EUR 20.000.000


§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt

1.

für die Grundsteuer

 

 

a)

für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf

 

330 v. H.

b)

für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf

 

350 v. H.

 

der Steuermessbeträge;  

 

2.

für die Gewerbesteuer auf

 

345 v. H.

 

der Steuermessbeträge.  

 

 

§ 6 Weitere Bestimmungen

Grundsteuerkleinbeträge i. S. des § 28 Abs. 2 GrStG werden wie folgt fällig:

a)    am 15. August 2023 mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt,

b)    am 15. Februar und 15. August 2023 je zur Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.

 

Albstadt, den 15.12.2022

Klaus Konzelmann
Oberbürgermeister