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Albstadt - Mein Kontakt zur Stadtverwaltung - Gaststätten
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Gaststättengewerbe / Schankgenehmigung
Wer Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen möchte (Gaststättengewerbe), bedarf der Erlaubnis, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Wer alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen, oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht, bedarf keiner Erlaubnis.

Bei einer Betriebs-Neuerrichtung oder Übernahme eines seit mindestens einem Jahr geschlossenen Betriebes ist rechtzeitig vorher (mindestens 6 Wochen) ein entsprechender schriftlicher Gaststättenantrag zu stellen.

Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
  • Pachtvertrag
  • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer
  • IHK Reutlingen
  • Führungszeugnis für Behörden (Der Antrag kann bei der Meldebehörde, der Geschäftsstelle sowie allen Ortsämtern gestellt werden)
  • Gewerbezentralregisterauszug (Der Antrag kann bei der Meldebehörde, der Geschäftsstelle sowie allen Ortsämtern gestellt werden)
  • Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz
  • Aufenthaltserlaubnis/-berechtigung (bei ausländischen Mitbürgern)
Sofern ein bestehender Gaststättenbetrieb übernommen wird, kann auf Antrag der Betrieb bis zur endgültigen Erlaubniserteilung vorläufig gestattet werden.

Zur Erteilung der vorläufigen Erlaubnis müssen folgende Unterlagen vorliegen:
  • Pachtvertrag
  • Führungszeugnis für Behörden
  • Gewerbezentralregisterauszug
 
Gebühren
Für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis werden nachfolgende Gebühren erhoben:
Grundgebühr: 325,00 €
bis 50 qm 325,00 €
51 - 300 qm, je qm 5,00 €
300 und mehr qm, je qm        4,00 €
 
Für jeden weiteren Inhaber (z.B. bei einer GbR) wird ein Zuschlag von 25 % erhoben.

Ein weiterer Zuschlag von 25 % wird bei einer Zentrumslage in Albstadt-Ebingen berechnet.

Die Gebühr für die vorläufige Gaststättenerlaubnis beträgt 85,00 €.

Für Betriebe ohne Schankraumfläche (z.B. Imbissstand) wird die doppelte Grundgebühr erhoben. Bei Zentrumslage kommen die entsprechenden Zuschläge hinzu.

Die Konzessionsgebühr ist mit Aushändigung der vorläufigen (als Vorauszahlung) oder endgültigen Erlaubnis zur Zahlung fällig. Der Betrag ist in bar bei der Stadtkasse unter Vorlage der Gebührenrechnung einzuzahlen.

Ansprechpartner Telefon: 07431/160-2228