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Albstadt - Stadtplanung - Einführung in die Bauleitplanung
Albstadt - Stadtplanung - Einführung in die Bauleitplanung
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Die Bauleitplanung wird von der Gemeinde in eigener Verantwortung durchgeführt. Grundlage für diese gemeindliche Planungshoheit ist Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz. Bauleitplanung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde, denn Bauleitpläne sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
 

Man unterscheidet zwischen der vorbereitenden und der verbindlichen Bauleitplanung. Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan stellt für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen (nicht parzellenscharf) dar. Er ist damit die Grundlage für eine vorausschauende Planung für die nächsten 15 Jahre und trifft Aussagen darüber, in welchen Bereichen der Gemeinde eine bauliche Entwicklung stattfinden soll. Nach diesem Zeitraum soll der Flächen-nutzungsplan überprüft - und soweit erforderlich - geändert, ergänzt oder fortgeschrieben werden.

Der Flächennutzungsplan wird im Sinne eines Verwaltungsprogramms beschlossen und entfaltet keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung. Bindungswirkung hat er gegenüber der Gemeinde selbst, den beteiligten Nachbargemeinden und den Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die seiner Aufstellung nicht widersprochen haben. In Baden-Württemberg bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung durch das Regierungspräsidium.

>> Flächennutzungsplan der Stadt Albstadt


Der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. In ihm werden die Darstellungen des Flächen-nutzungsplanes parzellenscharf konkretisiert. Bspw. kann aus einer im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche sowohl ein reines als auch ein allgemeines Wohngebiet entwickelt werden. Der Bebauungsplan beinhaltet die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und schafft damit die Voraussetzungen für die Bebaubarkeit von Grundstücken. Diese Festsetzungsmöglichkeiten sind abschließend im Baugesetzbuch geregelt und können nur aus städtebaulichen Gründen angewandt werden.

Abb. 1: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplanentwurf Albstadt/ Bitz


Abb. 2: Bebauungsplan Römerhof, A-Lautlingen

Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde (Gemeinderat) als Satzung beschlossen und ist als Rechtsnorm im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens von jedermann anfechtbar.
Ein Bebauungsplan besteht aus einem Planteil, textlichen Festsetzungen, einer Begründung und ggf. einem Grünordnungsplan. Darüber hinaus können zusammen mit dem Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften als eigenständige Satzung beschlossen werden. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist in der Regel eine Umweltprüfung durchzuführen. Darin werden Umweltaus-wirkungen erfasst, bewertet sowie Vermeidungs, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen untersucht. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in einem Umweltbericht zu dokumentieren und in die Abwägung einzustellen.

Die Regelungsmöglichkeiten der Bauleitpläne werden wesentlich ergänzt durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Diese enthält vier verschiedene Bauflächentypen (FNP-Ebene) sowie elf Baugebietstypen (Bebauungsplanebene), welche sich nach ihrer Zweckbestimmung und den in ihnen zulässigen Vorhaben unterscheiden. Mit der Auswahl eines Baugebiets werden diese Zulässigkeitsvorschriften Bestandteil des Bebauungsplans. Darüber hinaus enthält die BauNVO Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung (Geschoss- und Grundflächenzahl sowie Zahl der Vollgeschosse), die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche. Die Planzeichenverordnung enthält die in den Bauleitplänen zu verwendenden Planzeichen.
Weitere Regelungen (bspw. erforderliche Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze) sind in den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer getroffen.

Bebauungspläne gibt es in der Regel nicht flächendeckend für das gesamte Gemeindegebiet. Sofern ein Vorhaben in einem Bereich ohne Bebauungsplan realisiert werden soll, gilt es zu überprüfen, ob es sich im Innenbereich oder im Außenbereich befindet. Dementsprechend wird das Bauvorhaben behandelt. Befindet sich das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich) so wird es nach § 34 BauGB beurteilt. Danach ist es zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zusätzlich muss die Erschließung gesichert sein.
Im Außenbereich sind im Grunde genommen nur privilegierte Vorhaben zulässig. Diese sind in § 35 BauGB aufgeführt. Es betrifft überwiegend solche Vorhaben, die im Innenbereich nicht verwirklicht werden können und sollen. In diesem Zusammenhang dürfen dem Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegen stehen und eine ausreichende Erschließung muss gesichert sein.

Umweltaspekte haben im Rahmen der Bauleitplanung in den letzten Jahren verstärkt an Bedeutung gewonnen. Die Einführung der Eingriff-Ausgleich-Regelung, der planerische Umgang mit Regenwasser, die Vorgaben durch die EU hinsichtlich der Ausweisung von FFH- und Vogelschutzgebieten (vgl. hierzu auch Natura 2000, S.6f) und nicht zuletzt die Einführung der Umweltprüfung durch das neue Europa – Anpassungs – Gesetz (EAG-Bau).
Deswegen gehen die derzeitigen städtebaulichen Leitbilder und Zielvorstellungen immer stärker in Richtung flächensparendes und ökologisches Bauen sowie Innenentwicklung vor Außenentwicklung (Brachflächenrecycling, Schließung von Baulücken etc.) im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung sowie einem schonenden und sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen.

Verfahrensablauf bei Bebauungspläne nach dem Bau BG1
Verfahrensschritt Gremium / Verwaltung Anmerkungen
§ 2 Abs. 1 BauGB
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes (mit frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit)
Vorberatung: TAuUA, ggf. Ortschaftsrat

Beschluss: GR

Bebauungspläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Mit dem Aufstellungsbeschluss beginnt das formelle Bebauungsplanverfahren. Der Beschluss erfolgt in öffentlicher Sitzung durch den Gemeinderat. In der Regel erfolgt der Beschluss auf Grundlage eines Gestaltungsplans / Vorentwurfs, welche die maßgebenden Planvorstellungen enthalten.
§ 2 Abs. 1 BauGB
Öffentliche Bekanntmachung
Verwaltung Der Beschluss einen Bebauungsplan aufzustellen ist ortsüblich bekannt zu machen. Im Zuge dessen wird gewöhnlich die Öffentlichkeit über die frühzeitige Beteiligung informiert (Ort und Dauer). Bekanntmachungsorgane der Stadt Albstadt sind der Zollernalbkurier und der Schwarzwälder Bote.
§ 3 Abs. 1 BauGB
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Verwaltung Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen Auswirkungen zu unterrichten. In Albstadt wird der Öffentlichkeit gewöhnlich zwei Wochen lang Gelegenheit zur Einsichtnahme sowie zur Äußerung und Erörterung über die Planung gegeben. Dies wird ortsüblich bekannt gemacht.
§ 4 Abs. 1 BauGB
Frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Verwaltung Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie betroffene Nachbargemeinden sind auf Grundlage des Plankonzepts möglichst frühzeitig über Verfahren zu unterrichten und zur Äußerung – insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Detaillierungs­grad der Umweltprüfung – aufzufordern.
Ausarbeitung des Planentwurfs zum Bebauungsplan Verwaltung Die Verwaltung erarbeitet auf Basis des Plan­konzepts unter Berücksichtigung der abgege­benen Stellungnahmen den Bebauungsplan­entwurf aus. Dieser umfasst die Planzeichnung, textliche Festsetzungen, ggf. Örtliche Bauvorschriften, eine Begründung samt Umweltbericht (mit Eingriffs – Ausgleich – Bilanzierung) und ggf. einen Grünordnungsplan.
§ 3 Abs. 2 BauGB
Billigung des Planentwurfs mit Begründung und Beschluss über die öffentliche Auslegung
Vorberatung: TAuUA, ggf. Ortschaftsrat

Beschluss: GR

Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit Begründung in öffentlicher Sitzung gebilligt. Gleichzeitig wird über die Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen entschieden und die öffentliche Auslegung beschlossen.
§ 3 Abs. 2 BauGB
Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
Verwaltung Die öffentliche Auslegung des Bebauungs-planes ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Der Bekanntmachungstext muss Aussagen hinsichtlich Ort und Dauer der Auslegung machen sowie angeben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.
§ 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
Öffentliche Auslegung und Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Verwaltung Die öffentliche Auslegung auf die Dauer eines Monats erfolgt im Technischen Rathaus in Tailfingen. Ggf. wird der Bebauungs-planentwurf zusätzlich im jeweiligen Ortsamt oder im Liegenschaftsamt ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können von “jedermann“ Stellungnahmen zum Bebauungsplan (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) abgegeben werden.
§ 4 a Abs. 3 BauGB
ggf. Beschluss über erneute öffentliche Auslegung
Vorberatung: TAuUA, ggf. Ortschaftsrat

Beschluss: GR

Sofern aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen eine mehr als geringfügige Änderung oder Ergänzung des Bebauungs-planentwurfs erfolgt, so ist vom Gemeinderat ein Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung zu fassen. Diese kann auf zwei Wochen beschränkt werden und es kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden können.
§ 10 Abs. 1 BauGB
Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung
Vorberatung: TAuUA, ggf. Ortschaftsrat

Beschluss: GR

Der Gemeinderat hat vorgebrachte Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung zu behandeln und darüber zu beschließen. Zudem werden der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen.
Diejenigen, die im Laufe des Verfahrens eine Stellungnahme abgegeben haben, sind über die Abwägungsentscheidung zu informieren.
§ 10 Abs. 3 BauGB
Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes
Verwaltung Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft und ist damit rechtskräftig. Der Bebauungsplan wird mit der Begründung und der zusammen-fassenden Erklärung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann.
Vgl. Hammer, Gerd: Bauleitplanung nach dem BauGB, 8. Auflage, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, 2005.
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Die Bauleitplanung wird von der Gemeinde in eigener Verantwortung durchgeführt. Grundlage für diese gemeindliche Planungshoheit ist Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz. Bauleitplanung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde, denn Bauleitpläne sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
 
Abb. 1: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplanentwurf Albstadt/ Bitz


Abb. 2: Bebauungsplan Römerhof, A-Lautlingen

Man unterscheidet zwischen der vorbereitenden und der verbindlichen Bauleitplanung. Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan stellt für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen (nicht parzellenscharf) dar. Er ist damit die Grundlage für eine vorausschauende Planung für die nächsten 15 Jahre und trifft Aussagen darüber, in welchen Bereichen der Gemeinde eine bauliche Entwicklung stattfinden soll. Nach diesem Zeitraum soll der Flächen-nutzungsplan überprüft - und soweit erforderlich - geändert, ergänzt oder fortgeschrieben werden.

Der Flächennutzungsplan wird im Sinne eines Verwaltungsprogramms beschlossen und entfaltet keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung. Bindungswirkung hat er gegenüber der Gemeinde selbst, den beteiligten Nachbargemeinden und den Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die seiner Aufstellung nicht widersprochen haben. In Baden-Württemberg bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung durch das Regierungspräsidium.

>> Flächennutzungsplan der Stadt Albstadt

Der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. In ihm werden die Darstellungen des Flächen-nutzungsplanes parzellenscharf konkretisiert. Bspw. kann aus einer im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche sowohl ein reines als auch ein allgemeines Wohngebiet entwickelt werden. Der Bebauungsplan beinhaltet die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und schafft damit die Voraussetzungen für die Bebaubarkeit von Grundstücken. Diese Festsetzungsmöglichkeiten sind abschließend im Baugesetzbuch geregelt und können nur aus städtebaulichen Gründen angewandt werden.

Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde (Gemeinderat) als Satzung beschlossen und ist als Rechtsnorm im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens von jedermann anfechtbar.
Ein Bebauungsplan besteht aus einem Planteil, textlichen Festsetzungen, einer Begründung und ggf. einem Grünordnungsplan. Darüber hinaus können zusammen mit dem Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften als eigenständige Satzung beschlossen werden. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist in der Regel eine Umweltprüfung durchzuführen. Darin werden Umweltaus-wirkungen erfasst, bewertet sowie Vermeidungs, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen untersucht. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in einem Umweltbericht zu dokumentieren und in die Abwägung einzustellen.

Die Regelungsmöglichkeiten der Bauleitpläne werden wesentlich ergänzt durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Diese enthält vier verschiedene Bauflächentypen (FNP-Ebene) sowie elf Baugebietstypen (Bebauungsplanebene), welche sich nach ihrer Zweckbestimmung und den in ihnen zulässigen Vorhaben unterscheiden. Mit der Auswahl eines Baugebiets werden diese Zulässigkeitsvorschriften Bestandteil des Bebauungsplans. Darüber hinaus enthält die BauNVO Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung (Geschoss- und Grundflächenzahl sowie Zahl der Vollgeschosse), die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche. Die Planzeichenverordnung enthält die in den Bauleitplänen zu verwendenden Planzeichen.
Weitere Regelungen (bspw. erforderliche Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze) sind in den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer getroffen.

Bebauungspläne gibt es in der Regel nicht flächendeckend für das gesamte Gemeindegebiet. Sofern ein Vorhaben in einem Bereich ohne Bebauungsplan realisiert werden soll, gilt es zu überprüfen, ob es sich im Innenbereich oder im Außenbereich befindet. Dementsprechend wird das Bauvorhaben behandelt. Befindet sich das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich) so wird es nach § 34 BauGB beurteilt. Danach ist es zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zusätzlich muss die Erschließung gesichert sein.
Im Außenbereich sind im Grunde genommen nur privilegierte Vorhaben zulässig. Diese sind in § 35 BauGB aufgeführt. Es betrifft überwiegend solche Vorhaben, die im Innenbereich nicht verwirklicht werden können und sollen. In diesem Zusammenhang dürfen dem Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegen stehen und eine ausreichende Erschließung muss gesichert sein.

Umweltaspekte haben im Rahmen der Bauleitplanung in den letzten Jahren verstärkt an Bedeutung gewonnen. Die Einführung der Eingriff-Ausgleich-Regelung, der planerische Umgang mit Regenwasser, die Vorgaben durch die EU hinsichtlich der Ausweisung von FFH- und Vogelschutzgebieten (vgl. hierzu auch Natura 2000, S.6f) und nicht zuletzt die Einführung der Umweltprüfung durch das neue Europa – Anpassungs – Gesetz (EAG-Bau).
Deswegen gehen die derzeitigen städtebaulichen Leitbilder und Zielvorstellungen immer stärker in Richtung flächensparendes und ökologisches Bauen sowie Innenentwicklung vor Außenentwicklung (Brachflächenrecycling, Schließung von Baulücken etc.) im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung sowie einem schonenden und sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen.

Verfahrensablauf bei Bebauungspläne nach dem Bau BG1
Verfahrensschritt Gremium / Verwaltung Anmerkungen
§ 2 Abs. 1 BauGB
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes (mit frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit)
Vorberatung: TAuUA, ggf. Ortschaftsrat

Beschluss: GR

Bebauungspläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Mit dem Aufstellungsbeschluss beginnt das formelle Bebauungsplanverfahren. Der Beschluss erfolgt in öffentlicher Sitzung durch den Gemeinderat. In der Regel erfolgt der Beschluss auf Grundlage eines Gestaltungsplans / Vorentwurfs, welche die maßgebenden Planvorstellungen enthalten.
§ 2 Abs. 1 BauGB
Öffentliche Bekanntmachung
Verwaltung Der Beschluss einen Bebauungsplan aufzustellen ist ortsüblich bekannt zu machen. Im Zuge dessen wird gewöhnlich die Öffentlichkeit über die frühzeitige Beteiligung informiert (Ort und Dauer). Bekanntmachungsorgane der Stadt Albstadt sind der Zollernalbkurier und der Schwarzwälder Bote.
§ 3 Abs. 1 BauGB
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Verwaltung Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen Auswirkungen zu unterrichten. In Albstadt wird der Öffentlichkeit gewöhnlich zwei Wochen lang Gelegenheit zur Einsichtnahme sowie zur Äußerung und Erörterung über die Planung gegeben. Dies wird ortsüblich bekannt gemacht.
§ 4 Abs. 1 BauGB
Frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Verwaltung Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie betroffene Nachbargemeinden sind auf Grundlage des Plankonzepts möglichst frühzeitig über Verfahren zu unterrichten und zur Äußerung – insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Detaillierungs­grad der Umweltprüfung – aufzufordern.
Ausarbeitung des Planentwurfs zum Bebauungsplan Verwaltung Die Verwaltung erarbeitet auf Basis des Plan­konzepts unter Berücksichtigung der abgege­benen Stellungnahmen den Bebauungsplan­entwurf aus. Dieser umfasst die Planzeichnung, textliche Festsetzungen, ggf. Örtliche Bauvorschriften, eine Begründung samt Umweltbericht (mit Eingriffs – Ausgleich – Bilanzierung) und ggf. einen Grünordnungsplan.
§ 3 Abs. 2 BauGB
Billigung des Planentwurfs mit Begründung und Beschluss über die öffentliche Auslegung
Vorberatung: TAuUA, ggf. Ortschaftsrat

Beschluss: GR

Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit Begründung in öffentlicher Sitzung gebilligt. Gleichzeitig wird über die Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen entschieden und die öffentliche Auslegung beschlossen.
§ 3 Abs. 2 BauGB
Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
Verwaltung Die öffentliche Auslegung des Bebauungs-planes ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Der Bekanntmachungstext muss Aussagen hinsichtlich Ort und Dauer der Auslegung machen sowie angeben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.
§ 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
Öffentliche Auslegung und Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Verwaltung Die öffentliche Auslegung auf die Dauer eines Monats erfolgt im Technischen Rathaus in Tailfingen. Ggf. wird der Bebauungs-planentwurf zusätzlich im jeweiligen Ortsamt oder im Liegenschaftsamt ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können von “jedermann“ Stellungnahmen zum Bebauungsplan (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) abgegeben werden.
§ 4 a Abs. 3 BauGB
ggf. Beschluss über erneute öffentliche Auslegung
Vorberatung: TAuUA, ggf. Ortschaftsrat

Beschluss: GR

Sofern aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen eine mehr als geringfügige Änderung oder Ergänzung des Bebauungs-planentwurfs erfolgt, so ist vom Gemeinderat ein Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung zu fassen. Diese kann auf zwei Wochen beschränkt werden und es kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden können.
§ 10 Abs. 1 BauGB
Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung
Vorberatung: TAuUA, ggf. Ortschaftsrat

Beschluss: GR

Der Gemeinderat hat vorgebrachte Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung zu behandeln und darüber zu beschließen. Zudem werden der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen.
Diejenigen, die im Laufe des Verfahrens eine Stellungnahme abgegeben haben, sind über die Abwägungsentscheidung zu informieren.
§ 10 Abs. 3 BauGB
Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes
Verwaltung Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft und ist damit rechtskräftig. Der Bebauungsplan wird mit der Begründung und der zusammen-fassenden Erklärung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann.
Vgl. Hammer, Gerd: Bauleitplanung nach dem BauGB, 8. Auflage, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, 2005.