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Albstadt - Standesamt - Sterbefall
Albstadt - Standesamt - Sterbefall
Sterbefall
Was ist zu tun bei einem Sterbefall:
  • sofort Arzt (Hausarzt) benachrichtigen
  • Bestattungsunternehmen benachrichtigen
  • Anzeige eines Sterbefalles

Der Tod eines Menschen muss dem Standesbeamten spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag (hierbei gilt der Samstag nicht als Werktag) angezeigt werden. Dasselbe gilt gemäß § 18 Personenstandsgesetz für ein totgeborenes Kind. Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Ist die Person im Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung verstorben, muss der Sterbefall von der Einrichtung schriftlich angezeigt werden. Ist ein Bestatter beauftragt, den Sterbefall beim Standesamt anzuzeigen, muss dieser dem Standesamt alle Unterlagen, einschließlich der schriftlichen Sterbefallanzeige, überbringen.

Wichtiger Hinweis

Angehörige müssen die Leichenschau durch einen Arzt veranlassen.

Anzeigepflichtige:

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat (auch betreutes Wohnen)
  • der Träger der Einrichtung, wenn der Tod in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen eintritt
  • jede Person, die beim Tod anwesend war oder vom Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist
  • ist ein Bestattungsunternehmen beauftragt worden, das bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriert ist, kann dieses die Anzeige auch schriftlich erstatten
  • die Staatsanwaltschaft, wenn Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen (Unglücksfall, Mord, Freitod)

Voraussetzungen für eine Anzeige:

1. Urkunde des/der Verstorbenen

  • Bei Ledigen:
    beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister mit Hinweisen
  • Bei Verheirateten:
    eine beglaubigte Abschrift aus dem als Eheregister fortgeführten Familienbuch, ersatzweise eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Hinweisen
  • Bei Geschiedenen:
    eine beglaubigte Abschrift aus dem als Eheregister fortgeführten Familienbuch der letzten Ehe, ersatzweise eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk und Hinweisen

Bei Verwitweten:
eine beglaubigte Abschrift aus dem als Eheregister fortgeführten Familienbuch der letzten Ehe, ersatzweise eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk und Hinweisen

2. Todesbescheinigung und Leichenschauschein (wird vom Arzt ausgestellt)

3. gültiger Personalausweis/Reisepass des Verstorbenen und des Anzeigenden

4. Aufenthaltsbescheinigung des letzten Wohnsitzes des/der Verstorbenen

 

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