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Albstadt - Feinstaub
Albstadt - Feinstaub
Information über die Feinstaubverordnung und die Feinstaubplaketten
Die Feinstaubverordnung soll auf den Ausstoß von Feinstaub durch den motorisierten Personen- und Güterverkehr Einfluss nehmen. Sie wurde am 10. Oktober 2006 verabschiedet und trat am 1. März 2007 in Kraft. Es wurden vier Schadstoffgruppen definiert, von denen drei Gruppen durch Aufkleber (Plaketten) gekennzeichnet sind. Diese werden bei betroffenen Fahrzeugen (Pkw, Lkw) gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht. Die deutschen Kommunen dürfen in Ballungsräumen Umweltzonen einrichten, um in diesen die Feinstaubbelastung zu reduzieren. Fahrzeuge, die nicht unter die allgemeinen Ausnahmen fallen, dürfen in die ausgeschilderten Umweltzonen nicht einfahren bzw. sich in ihnen befinden. Gibt ein Zusatzschild Ausnahmen für Fahrzeuge bestimmter Schadstoffgruppe an, dürfen diese Kfz einfahren, wenn die Plakette sichtbar hinter der Windschutzscheibe befestigt ist. Ein Stufenplan zu den entsprechenden Luftreinhalteplänen sieht eine Ausweitung des Fahrverbots in zeitlichem Rhythmus vor, so dass nach der ersten Stufe (Fahrverbot von Fahrzeugen der Schadstoffgruppe 1) in einer zweiten Stufe auch die Fahrzeuge mit roten Plaketten und in einer dritten Stufe auch die Fahrzeuge mit gelben Plaketten von einem Fahrverbot betroffen sein werden.

Mehrere deutsche Großstädte hatten angekündigt, schon im Jahr 2007 Umweltzonen einzuführen. Z. T. wurden diese Pläne jedoch auf 2008 verschoben. Eine Liste und Karte von bereits eingerichteten und geplanten Umweltzonen befindet sich auf der Seite des Umweltbundesamtes.
Die Feinstaubplaketten können für einen Beitrag von meist 5 ? unter anderem bei den Zulassungsbehörden, den technischen Diensten - wie z.B. dem TÜV - und den AU-berechtigten Werkstätten erworben werden. Hierzu ist die Vorlage des Fahrzeugscheins oder Fahrzeugbriefs beziehungsweise der Zulassungsbescheinigung notwendig; bei Lkw-Mautpflichtigen Fahrzeugen auch durch die entsprechenden Dokumente. Es besteht keine generelle Pflicht zum Erwerb einer Feinstaubplakette.
Die Plaketten sind fälschungserschwerend und werden beim Versuch des Entfernens zerstört. Vor Aushändigung der Plakette wird das entsprechende Kfz-Kennzeichen mit einem lichtechten Stift in die Plakette eingetragen.


Schadstoffgruppen
Grundsätzlich erhalten Benzin-Kfz ohne Katalysator, mit ungeregeltem Katalysator und mit dem US-Kat der ersten Generation mit den Schlüsselnummern 03 und 11 keine Plakette. Alle anderen Benzin-Kfz mit der Emissionsklasse Euro 1 oder höher erhalten eine grüne Plakette. Da Diesel-Kfz wesentlich höher am Feinstaubausstoß beteiligt sind, sind die Zuordnungen hier differenzierter und strenger. Die vier Schadstoffgruppen werden in Anhang 2 der 35. BImSchV anhand der Anforderungen der verschiedenen emissionsschutzrechtlichen EU-Richtlinien definiert. Die Erfüllung der Voraussetzungen der jeweiligen Richtlinie ist gegenüber der Ausgabestelle allerdings durch die Emissionsschlüsselnummern des Kraftfahrzeuges nachzuweisen. Zu diesem Zweck hat der Bundesminister für Verkehr pp. eine Zuordnung der Schlüsselnummern zu den Schadstoffgruppen im Verkehrsblatt bekanntgemacht (VKBl. 2006 S. 867) Die Schadstoffgruppen der Verordnung sind nicht identisch zu den bestehenden Emissionsklassen.

Wenn Sie wissen wollen, welche Plakette Ihr Fahrzeug erhalten kann, haben wir die internetseite der Dekra in der Infobox verlinkt. Dort können Sie mit der Schlüsselnummer ihres KFZ überprüfen, welche Plakette zugeteilt werden kann. Die Emissionsschlüsselnummern sind bei älteren Fahrzeugscheinen die letzten beiden Ziffern unter Punkt „zu 1” und bei neueren Zulassungsbescheinigungen Teil I die letzten beiden Ziffern unter Punkt „14.1”.
Von der Kennzeichnungspflicht und Verkehrsverboten sind gemäß der Verordnung folgende Fahrzeuge ausgenommen:
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge (Mofas, Roller, Motorräder).
  • Mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen.
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren etc.).
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung.
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen aG, H oder Bl nachweisen.
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der StVO in Anspruch genommen werden können (Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz usw.).
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden.
  • Old- und Youngtimer, die entweder ein H-Kennzeichen haben und somit mindestens 30 Jahre alt sind, oder die mit roter „07er-Nummer” bewegt werden.
  • Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt.

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