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Albstadt - Sanierungsmaßnahme Hufeisen
Albstadt - Sanierungsmaßnahme Hufeisen

Warum Sanierung im „Hufeisen“?

Das Gebiet „Hufeisen“ wurde 2007 vom Gemeinderat der Stadt Albstadt als Sanierungsgebiet festgesetzt. Der Durchführungszeitraum wurde zunächst auf den 31.12.2015 festgesetzt, jedoch bis zum 31.12.2022 verlängert. Im Unterschied zu den sonstigen Sanierungsmaßnahmen wurde das Gebiet „Hufeisen“ nicht mit Hilfe eines Städtebauförderprogramm durchgeführt. Dies bedeutete, dass Privateigentümern für ihre Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen kein Direktzuschuss sondern lediglich eine erhöhte Ab-schreibungsmöglichkeit gewährt werden konnte.

Auch nach Ablauf der Durchführungsfrist zum 31.12.2022 sind im Sanierungsgebiet „Hufeisen“ nach wie vor große Defizite bei der Modernisierung und Sanierung von privater Bausubstanz vorzufinden. Der Gemeinderat der Stadt Albstadt hat daher in seiner Sitzung am 15.12.2022 beschlossen, den Durchführungs-zeitraum um weitere fünf Jahre bis zum 31.12.2027 zu verlängern. Zudem wird Privateigentümern bei der Modernisierung und Sanierung eine Direktförderung analog der Städtebauförderung gewährt, welche aus städtischen Haushaltsmitteln bereitgestellt wird.

So werden ab 1.01.2023 die berücksichtigungsfähigen Kosten bei privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden mit einem Fördersatz von 35 % bezuschusst. Bei denkmalgeschützten Gebäuden erhöht sich der Fördersatz auf 45 %. Der Förderbetrag ist auf maximal 40.000,00 € je Grundstück und Maßnahme gedeckelt. Zudem wird weiterhin die erhöhte Abschreibungsmöglichkeit in Form einer Steuerbescheinigung gewährt.

Mehr zum Sanierungsgebiet finden Sie hier:

 

Ansprechpartner:
Stadtverwaltung Albstadt, Baudezernat
Stabsstelle Sanierung
Am Markt 2, 72461 Albstadt
Tel. 07432/160-3101
Fax 07432/160-3007
E-Mail sanierung@albstadt.de

 

Die Sanierungsmaßnahme auf einen Blick

Bewilligungszeitraum: 2007 bis 2027

Größe: ca. 3,9 ha

Sanierungsverfahren:

Die Sanierung wird im vereinfachten Verfahren unter Ausschluss der §§ 152 bis 156 a BauGB (Vorschrift über die Erhebung von Ausgleichbeträgen) durchgeführt.

§ 144 BauGB ist in der Satzung hinsichtlich seiner Geltung nicht eingeschränkt. Die Veräußerung und Belastung von Grundstücken stehen unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Genehmigung durch die Stadt Albstadt.