-
Atemschutzausbildungs - Zentrum
Atemschutzausbildungs - Zentrum
Auszug aus dem Anhang 4 der FwDV 7

Ziel der jährlichen Fortbildung ist es, die Befähigung zum Einsatz unter Atemschutz zu erhalten und die körperliche Belastbarkeit zu überprüfen.

Im Rahmen der jährlichen Fortbildung müssen neben der theoretischen Unterweisung mindestens zwei Übungen innerhalb von zwölf Monaten durchgeführt werden.

Bei der Belastungsübung muss die nach Abschnitt 2.1.2.2 geforderte Gesamtarbeit erbracht werden.

Wird das Ausbildungsziel auch bei einer Wiederholung nicht erreicht, muss der Atemschutzgeräteträger eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchführen lassen.

Die zweite Übung soll unter Einsatzbedingungen in einem dafür geeigneten Objekt durchgeführt werden; dies kann auch eine Atemschutz-Übungsanlage oder eine gleichwertige Anlage(z.B. Brandübungsanlage) sein. Die Einsatzübung muss Ausbildungsinhalte nach Abschnitt 6, Tabelle 2 der FwDV 7 enthalten. Diese Einsatzübung kann bei Einsatzkräften entfallen, die in entsprechender Art und Umfang unter Atemschutz im Einsatz waren.

Wer die erforderlichen Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten ableistet, darf grundsätzlich bis zum Erbringen der vorgeschriebenen Übungen die Funktion Atemschutzgeräteträger nicht wahrnehmen.


Daraus folgert das die Fortbildung aus den folgenden drei Teilen besteht:

1. Unterweisung
2. Belastungsübung
3. Einsatzübung


Jeder dieser Teile muss von den Atemschutzgeräteträgern jährlich wiederholt werden. Sollte ein Feuerwehrangehöriger einen oder mehrere Teile dieser Fortbildungen nicht durchgeführt oder bestanden haben, so darf er nicht mehr als Atemschutzgeräteträger eingesetzt werden.