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Albstadt - Mein Kontakt zur Stadtverwaltung - Ausländer
Albstadt - Mein Kontakt zur Stadtverwaltung - Ausländer
In Albstadt leben annähernd 6.000 ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger. Durch die Anwendung des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen neuen Aufenthaltsgesetzes trägt die Arbeit der Ausländerbehörde Albstadt zur aufenthaltsrechtlichen Sicherung bei und erbringt damit einen nicht unerheblichen Beitrag zur Integration dieses Personenkreises.

Das neue Aufenthaltsgesetz als Kernstück des neuen Zuwanderungsrechts sieht eine Reduzierung der bisherigen im Ausländergesetz vorgesehenen Anzahl der Aufenthaltstitel vor. Anstatt der Aufenthaltsbefugnis, der Aufenthaltsbewilligung, der befristeten und unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung gibt es seit 01.01.2005 nur noch zwei Aufenthaltstitel:

Die (befristete) Aufenthaltserlaubnis
und die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis.

Das neue Aufenthaltsrecht orientiert sich insoweit nicht mehr an Aufenthaltstiteln, sondern nur noch an den jeweiligen Aufenthaltszwecken, insbesondere Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug und humanitäre Gründe.


Bisher Aufenthaltsbefugnis, jetzt Aufenthaltserlaubnis:
Eine Aufenthaltsgenehmigung in der Form der Aufenthaltsbefugnis gibt es seit 01.01.2005 nicht mehr Die Übergangsregelungen sehen vor, dass die bisherige Aufenthaltsbefugnis dann als Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgelten (§ 101 Abs. 2 AufenthG).


Bisher Aufenthaltsbewilligung, jetzt Aufenthaltserlaubnis:
Eine Aufenthaltsgenehmigung in der Form der Aufenthaltsbewilligung gibt es seit 01.01.2005 ebenfalls nicht mehr. Die Übergangsregelungen sehen vor, dass die Aufenthaltsbewilligung dann als Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem der Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgelten (§ 101 Abs. 2 AufenthG). In diesen Fällen geht es größtenteils um eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung, vor allem Studium etc.


Befristete und unbefristete Aufenthaltserlaubnis:
Mit Einführung des neuen Aufenthaltsgesetzes wird die bisherige unbefristete Aufenthaltserlaubnis durch die Niederlassungserlaubnis ersetzt. Die Übergangsregelungen sehen vor, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis fortgilt als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

Die befristete Aufenthaltserlaubnis wird es weiter geben. Die Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen richten sich nach dem Zweck des Aufenthalts in Deutschland.


Bisher Aufenthaltsberechtigung, jetzt Niederlassungserlaubnis:
Eine Aufenthaltsgenehmigung in der Form der Aufenthaltsberechtigung gibt es seit 01.01.2005 nicht mehr. Die Übergangsregelungen sehen vor, dass die Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt, weiter gilt.

Für die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger wird die Aufenthaltserlaubnis-EU abgeschafft und durch eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ersetzt. Zur Verwirklichung der Freizügigkeit in der Europäischen Union besteht künftig nur noch - wie für Deutsche - eine Meldepflicht bei den Meldebehörden.