Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans „Umspannwerk Ebingen“
gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Albstadt hat am 23.10.2025 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Umspannwerk Ebingen“ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan „Umspannwerk Ebingen“ tritt mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Technischen Rathaus Tailfingen, Am Markt 2, 72461 Albstadt-Tailfingen, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann (m/w/d) kann den Bebauungsplan einsehen und Auskunft über seinen Inhalt verlangen.
Die Öffnungszeiten des Technischen Rathauses Tailfingen sind:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 11:30 Uhr
Donnerstag zusätzlich von15:30 bis 18:00 Uhr
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 GemO BW Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO BW jedermann diese Verletzung geltend machen.
Albstadt, den 31.10.2025
Roland Tralmer
Oberbürgermeister
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