Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan „An der Orthalde“, Albstadt-Onstmettingen mit zugehörigen örtlichen Bauvorschriften
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
1. Der Gemeinderat der Stadt Albstadt hat gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der öffentlichen Sitzung am 26.09.2024 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „An der Orthalde“, Albstadt-Onstmettingen, sowie den Aufstellungsbeschluss für die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften beschlossen.
2. Ferner hat der Gemeinderat der Stadt Albstadt in der öffentlichen Sitzung am 26.09.2024 beschlossen, den Vorentwurf des Bebauungsplanes „An der Orthalde“, Albstadt-Onstmettingen, und den Vorentwurf der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften nach § 3 Abs. 1 BauGB und nach § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 74 Landesbauordnung BW (LBO) öffentlich auszulegen.
Plangebiet
Der ca. 10 ha große räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der Orthalde“, Albstadt-Onstmettingen, umfasst vollständig das Flurstück 1355 und teilweise die Flurstücke 1359, 1360, 1367 und 1039/1. Im Norden grenzen unmittelbar Waldflächen an das Plangebiet an (Flst. 1380). Im Osten eröffnet sich eine freie Landschaft mit Gehölzstrukturen in Hanglage (Flst. 1039/1) mit Blick auf den Stadtteil Onstmettingen. Zudem wird das Plangebiet im Südosten durch die landwirtschaftliche Fläche (Flst. 1348, 1358) und im Süden durch die zum Teil innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs gelegene landwirtschaftliche Fläche (Flst. 1360) begrenzt. Im Westen liegt das Plangebiet angrenzend an einem Wegeflurstück (Flst. 1367).
Ziel und Zweck der Planung
Die Stadt Albstadt beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplans Sondergebiet „An der Orthalde“, Albstadt-Onstmettingen, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage im Regelverfahren nach § 30 Abs. 1 BauGB zu schaffen. Geplant ist die Ausweisung eines Sondergebiets gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Solarenergie“.
Ziel und Zweck der Bebauungsplanaufstellung ist im Rahmen der Umsetzung von Klimaschutzzielen, die geordnete Entwicklung eines Solarparks sowie die erforderlichen Einrichtungen sicherzustellen.
Zulässig sind Anlagen, die für den Betrieb und die Erschließung des Sondergebiets erforderlich sind sowie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Sonnenenergie stehen. Durch die Festsetzung als Sondergebiet werden bauliche Anlagen und Nutzungen, die nicht der Zweckbestimmung des Sondergebietes entsprechen, ausgeschlossen. Hierdurch sollen eine gezielte Bebauung und Nutzung gewährleistet werden. Es ist vorgesehen den produzierten Strom der PV-Anlage in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Mit dem Bau der Anlage kann somit ein wichtiger Beitrag zur allgemeinen Stromversorgung und zum Klimaschutz geleistet werden. Die maximale Höhe der einzelnen Module wird beschränkt, sodass eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes reduziert werden kann. Für die geplante PV-Freiflächenanlage ist eine Südausrichtung vorgesehen. Zwischen der Baugrenze und dem nördlich gelegenen Wald wird ein Abstand von 30 m eingehalten.
Berücksichtigung der Umweltbelange
Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschließlich der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz sowie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) liegen dem Bebauungsplan-Vorentwurf bei.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB findet in der Zeit
von Montag, dem 15.12.2025 bis Mittwoch, dem 04.02.2026,
statt.
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes vom 12.11.2025 und der Vorentwurf der örtlichen Bauvorschriften vom 12.11.2025 jeweils mit Begründung und folgenden Gutachten
- Umweltbericht mit Bestands- und Maßnahmenplan vom 12.11.2025
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) vom 12.11.2025
werden für die Dauer der frühzeitigen Beteiligung auf der Internetseite der Stadt Albstadt
https://www.albstadt.de/buergerbeteiligung unter der Rubrik „Öffentlichkeitsbeteiligung“
veröffentlicht. Die Unterlagen sind zudem über das zentrale Internetportal des Bundes und der Länder unter folgendem Link https://www.uvp-verbund.de/kartendienste abrufbar.
Zusätzlich wird der Vorentwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften in Plan und Text mit Begründung und den oben genannten Gutachten im Technischen Rathaus Tailfingen, Am Markt 2, 72461 Albstadt-Tailfingen, Stadtplanungsamt, 1. Stock, im Verbindungsflur zwischen Technischem Rathaus und dem Dienstleitungszentrum, während der üblichen Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 11:30 Uhr
Donnerstag zusätzlich von 15:30 bis 18:00 Uhr
zur Einsichtnahme bereitgestellt. Von 24.12.2025 bis 06.01.2026 bleibt das Technische Rathaus geschlossen.
Es besteht für jedermann die Möglichkeit sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren sowie die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern. Der barrierefreie Zugang zu dem Verbindungsflur zwischen Technischem Rathaus und dem Dienstleistungszentrum ist über die Adlerstraße 14 möglich.
Jedermann kann während der angegebenen Auslegungsfrist, also bis einschließlich 04.02.2026, Stellungnahmen abgeben. Stellungnahmen sollen vorzugsweise elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an Silke.Wolf@albstadt.de) oder sind bei Bedarf im Technischen Rathaus schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen oder per Briefpost (Rathaus Tailfingen, Stadtplanungsamt, Am Markt 2, 72461 Albstadt-Tailfingen) einzureichen.
Bei schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG BW) erfolgt. Sofern die Stellungnahme ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Albstadt, den 12. Dezember 2025
gez. Roland Tralmer
Oberbürgermeister
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