Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung „Südwestlicher Hohberg“, Albstadt-Onstmettingen
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
- Der Gemeinderat der Stadt Albstadt hat gem. § 2 Abs. 1 BauGB in der öffentlichen Sitzung am 24.07.2025 den Aufstellungsbeschluss für die Bebauungsplanänderung „Südwestlicher Hohberg“, Albstadt-Onstmettingen im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen.
- Ferner hat der Gemeinderat der Stadt Albstadt in der öffentlichen Sitzung am 24.07.2025 die „Grobkonzeption Nachverdichtung“ zu der Bebauungsplanänderung „Südwestlicher Hohberg“, Albstadt-Onstmettingen gebilligt und beschlossen, diese Unterlagen nach § 3 Abs. 1 BauGB öffentliche auszulegen.
Plangebiet
Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindet in Albstadt-Onstmettingen im Südwesten des bestehenden Wohngebietes auf dem „Hohberg“ und umfasst eine Fläche von ca. 4,9 Hektar. Das Plangebiet erstreckt sich entlang der „Achalmstraße“ und befindet sich in folgenden Abschnitten:
- zwischen „Markenbergstraße“ und „Wildensteinstraße“ beidseitig der „Achalmstraße“,
- zwischen „Wildensteinstraße“ und „Rechbergstraße“ ausschließlich auf der südwestlichen Straßenseite,
- ab Höhe „Rechbergstraße“ und bis zum „Staffelweg“ beidseitig der „Achalmstraße“.
Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:
Ziel und Zweck der Planung:
Anlass der Aufstellung der Bebauungsplanänderung ist das städtebauliche Erfordernis, eine geordnete Nachverdichtung innerhalb eines bereits bebauten Stadtgebiets zu ermöglichen. Ziel ist es, den vorhandenen Siedlungsraum effizienter zu nutzen und damit einen Beitrag zur klima-und umweltgerechten Stadtentwicklung zu leisten. Die Flächen befinden sich im Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Eine Inanspruchnahme des Außenbereichs nach § 35 BauGB ist nicht vorgesehen und nicht erforderlich. Die Planung verfolgt mehrere städtebauliche Zielsetzungen im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB:
Sie dient insbesondere der Schaffung eines bedarfsgerechten und differenzierten Wohnraumange-bots sowie der Förderung einer funktionalen und angemessenen Nutzungsmischung. Sie entspricht damit dem gesetzlichen Auftrag, die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung vorzunehmen. Zudem soll durch die bauleitplanerische Steuerung und Sicherung eine geordnete städtebauliche Entwicklung innerhalb eines gewachsenen Stadtteils gewährleistet werden. Dies umfasst insbesondere die Einfügung geplanter Vorhaben in die vorhandenen städtebaulichen Strukturen sowie den Erhalt des ortsbildprägenden gestalterischen Zusammenhangs.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Die Unterlagen zur Bebauungsplanänderung vom 11.07.2025 werden mit Begründung
von Montag, dem 11.08.2025 bis Freitag, dem 12.09.2025
je einschließlich, im Technischen Rathaus Tailfingen, Am Markt 2, 72461 Albstadt-Tailfingen, Stadtplanungsamt, 1. Stock, im Verbindungsflur zwischen Technischem Rathaus und dem Dienstleitungszentrum, während der üblichen Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 11:30 Uhr
Donnerstag zusätzlich von 15:30 bis 18:00 Uhr
öffentlichen ausgelegt. Es besteht für jedermann die Möglichkeit sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren sowie die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern. Der barrierefreie Zugang zu dem Verbindungsflur zwischen Technischem Rathaus und dem Dienstleistungszentrum ist über die „Adlerstraße 14“ möglich.
Die auszulegenden Bebauungsplanunterlagen sind zusätzlich im oben angegebenen Zeitraum auf der Internetseite der Stadt Albstadt (https://www.albstadt.de/buergerbeteiligung) unter der Rubrik „Öffentlichkeitsbeteiligung“ eingestellt und über das zentrale Internetportal des Bundes und der Länder unter folgendem Link https://www.uvp-verbund.de/kartendienste abrufbar.
Jedermann kann während der angegebenen Auslegungsfrist, also bis einschließlich 12.09.2025, Stellungnahmen abgeben. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können.
Hinweis: Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Einwenders zweckmäßig.
Albstadt, den 06.08.2025
gez.
Roland Tralmer
Oberbürgermeister
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