Unter Erwerbstätigkeit versteht man die abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmender und die selbstständige Tätigkeit. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt grundsätzlich für:
- Inhaberin oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes – Aufenthalt aus bestimmten familiären Gründen
- Inhaber einer Niederlassungserlaubnis
Außerdem ist Ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (selbstständig und unselbstständig) erlaubt, wenn dies in Ihrem Aufenthaltstitel ausdrücklich erwähnt ist. Sollten Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein, die nicht zu den vorgenannten Aufenthaltserlaubnissen gehört, können Sie die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit beantragen. Unsere Mitarbeitenden beraten Sie gerne. Bitte vereinbaren Sie hierfür vorab telefonisch einen Termin.