Gehwege müssen von den Straßenanliegern werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Bei tagsüber auftretender Glätte oder bei Schneefall muss unverzüglich, wenn notwendig auch wiederholt, geräumt und gestreut werden. Die Verpflichtung endet um 21.00 Uhr.
Auch im Bereich von Bushaltestellen ist der Gehweg grundsätzlich von den Anliegern zu räumen und zu bestreuen. Zumindest an einer Stelle muss bis an den Gehwegrand geräumt werden, damit ein sicherer Busein- und ausstieg für die Fahrgäste möglich ist.
Hat der Vermieter die Räum- und Streupflicht auf seine Mieter übertragen, so muss er genau kontrollieren, ob diese ihre Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen. Wird die Räum- und Streupflicht nicht sorgfältig ausgeführt, haftet der Vermieter.
Der Schnee sollte an den Rand des Gehwegs und nicht auf die Straße geräumt werden. Nach dem Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann. Auf den Gehwegen ist mit abstumpfenden Streumaterialien wie Splitt, Sand oder Granulat zu streuen. Salz darf nur an Gefällstrecken und Treppen sowie bei Eisregen zum Einsatz kommen bzw. wenn die Glätte nicht auf andere Weise zu beseitigen ist.
Die Stadtverwaltung stellt auf den Betriebshöfen kostenlos Streusplitt in haushaltsüblichen Mengen zur Verfügung. Sollten weder Vermieter, noch Mieter in der Lage sein der Räum- und Streupflicht selbst nachzukommen, besteht die Möglichkeit hierfür einen Dienstleister zu beauftragen. Folgende Anbieter stehen für das Stadtgebiet Albstadt zur Verfügung.

Hinweis:
Personen oder Firmen, die einen Winterdienst anbieten und in die Liste aufgenommen werden möchten, können sich gerne per E-Mail an ordnungsamt@albstadt.de oder telefonisch unter 07431 160 2280 an die Stadtverwaltung Albstadt wenden.
Winterdienst des Betriebsamts
Das Betriebsamt der Stadt Albstadt und die beauftragten Vertragsfirmen sind für das Räumen und Streuen der Fahrbahnen und öffentlichen Flächen im Stadtgebiet zuständig.
Die Räum- und Streupflicht richtet sich grundsätzlich nach der Verkehrsbedeutung der Straßen und besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage nur an verkehrswichtigen und gleichzeitig gefährlichen Stellen.
Vorrangig geräumt und gestreut werden insoweit die bekannten und im städt. Räum- und Streuplan festgelegten Gefahrenstellen, insbesondere die Hauptverkehrsstraßen und die Gefällstrecken.Fragen zum Thema Winterdienst in Bezug auf Fahrbahnen und öffentliche Flächen beantwortet das Betriebsamt unter der Rufnummer 07431 160-3701 und das Amt für öffentliche Ordnung unter der Telefonnummer 07431 160-2221 hinsichtlich der Räum- und Streuverpflichtung auf Gehwegen. Beim Betriebsamt ist außerhalb der Dienstzeit auf dem dort eingerichteten „Bürger-Telefon“ unter derselben Rufnummer 160-3701 ein Anrufbeantworter geschaltet, wo in dringenden Winterdienst-Fällen Nachrichten hinterlassen werden können.