In Baden-Württemberg sind die Gemeinden durch das Kommunalabgabengesetz zur Erhebung einer Hundesteuer verpflichtet. Diese Steuer hat den Lenkungszweck, die Zahl der Hunde im Stadtgebiet in Grenzen zu halten. Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 23.11.2000 in der jeweils geltenden Fassung. Besteuert wird das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden natürlicher Personen. Die An- oder Abmeldung hat innerhalb eines Monats zu schriftlich zu erfolgen. Für jeden steuerpflichtigen Hund gibt die Stadt Albstadt zusammen mit dem Steuerbescheid eine Hundesteuermarke aus. Hierbei handelt es sich um eine Dauermarke, mit welcher der Hundehalter den Hund versehen muss. Bei Verlust der Marke ist unverzüglich Ersatz beim Amt für Finanzen und Vermögen anzufordern.
Hundesteuersätze:
- Ersthund: 98 EUR
- Jeder weitere im gleichen Haushalt lebende Hund: 196 EUR
- Jeder Kampfhund/Gefährlicher Hund i.S.v. § 6: 900 EUR
- Zwingersteuer: 196 EUR
Im Sinne der Hundesteuersatzung sind Kampfhunde/gefährliche Hunde:
(1) 1. Kampfhunde gemäß § 1 Abs. 2 Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 (PolVOgH), sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, solange die Eigenschaft als Kampfhund nicht durch eine Verhaltensprüfung gemäß § 1 Abs. 4 PolVOgH widerlegt worden ist:
- Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
2. Kampfhunde gemäß § 1 Abs. 3 PolVOgH sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den in Ziffer 1 genannten Hunden, wenn durch eine örtliche Prüfung gemäß § 1 Abs. 4 PolVOgH festgestellt worden ist, dass Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Bordeaux Dogge
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Staffordshire Bullterrier
- Mastiff
- Tosa Inu
3. Gefährliche Hunde sind gem. § 2 PolVOgH solche Hunde, die ohne Kampfhunde zu sein, auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die
- bissig sind,
- in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
- zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.
(2) Die Gefährlichkeit und Aggressivität eines Hundes ergibt sich aus den Erkenntnissen und Feststellungen der Ortspolizeibehörde (Amt für öffentliche Ordnung).
(3) Das Amt für Finanzen und Vermögen erhält von den Entscheidungen der Ortspolizeibehörde, die die Eigenschaft als Kampfhund oder die Gefährlichkeit begründen oder widerlegen, eine Ausfertigung der Feststellungen nach Abs. 2.
Von der Steuer werden auf Antrag Hunde befreit, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Menschen (Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit den Merkzeichen B, BL, aG oder H) dienen. Außerdem Hunde, die die Prüfung für Rettungshunde mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. Ebenfalls befreit werden Hunde, die zur Bewachung von bewohnten und bewirtschafteten Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Aussiedlerhöfe) gehalten werden, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. Assistenz-, Besuchs-, Schulbesuchs-, Therapie- und Jagdhunde werden auf Nachweis der jeweils bestandenen Prüfung auch befreit. Für Hunde die aus dem Albstädter Tierheim geholt werden, übernimmt die Stadt für ein Jahr die Hundesteuer.In Albstadt sind z.Zt. 2.500 Hunde gemeldet. Im Haushaltsplan 2025 sind unter dieser Einnahmeart 300.000 Euro veranschlagt.