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Bürgerdienste und Wahlen [Stadt Albstadt]

Telefon:
Fax:
07431 1602227
Hausanschrift:
Marktstraße 35
72458, Albstadt
Postfach 10 01 25
72422 Albstadt
Allgemeine Sprechzeit (Öffnungszeiten Bürgerdienste - Für eine Vorsprache ist ein vorab vereinbarter Termin nötig. Aufgrund eines Umzuges ist die Erreichbarkeit vom 13.10 bis 15.10 nur eingeschränkt möglich.)
Mo 08:00 - 13:00 Uhr
Di 08:00 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr
Mi 08:00 - 13:00 Uhr
Do 08:00 - 11:30 und 15:30 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 13:00 Uhr
Allgemeine Sprechzeit (Öffnungszeiten Kundeninformation)
Mo 08:00 - 13:00 und 14:00 - 15:30 Uhr
Di 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Mi 08:00 - 13:00 und 14:00 - 15:30 Uhr
Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 13:00 Uhr
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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Stuttgart.

KONTAKT

LANDESARBEITSGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG STUTTGART

Börsenstraße 6
70174 Stuttgart
Beschreibung

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg übt die Rechtsprechung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in zweiter Instanz aus.

Das Landesarbeitsgericht ist zuständig für

  • Berufungen gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren. Das betrifft insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
     
  • Beschwerden gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren. Das betrifft insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern.

Das Landesarbeitsgericht ist zudem das zuständige Beschwerdegericht in Prozesskostenhilfe-, Kostenfestsetzungs- und sonstigen Nebenverfahren.

Die 22 Kammern des Landesarbeitsgerichtes sind mit einem Vorsitzenden Berufsrichter und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt. Der Sitz ist in Stuttgart, es gibt jedoch auch Außenkammern. Die Zuweisung der Verfahren ergibt sich aus dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan.

Über die Berufung oder die Beschwerde befindet die Kammer in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung.

Wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist, entscheidet die Kammer durch Urteil oder Beschluss.

Dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes steht wegen des Verfassungsgrundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit keine Fachaufsicht über die Richter zu. Gegen Urteile und Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts kann unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen daher nur das Rechtsmittel der Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.