Wenn Sie bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit erstmals mit explosionsgefährlichen Stoffen, zum Beispiel Schwarz- oder Nitrozellulosepulver oder pyrotechnischen Gegenständen, umgehen oder mit diesen handeln möchten, müssen Sie dies vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.
Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz von Beschäftigten und Dritten haben oberste Priorität beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen im gewerblichen Bereich ist hierfür eine Grundvoraussetzung.
Der gewerbliche Umgang und Verkehr sind bei der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Dies gilt auch für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) der Kategorien F1 und F2.
Wenn Sie jährlich wiederkehrend Feuerwerk verkaufen wollen, reicht die einmalige Anzeige aus.
Eine erneute Anzeige wird dann erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (zum Beispiel Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen).
Wenn Sie den Verkauf von Feuerwerk dauerhaft einstellen oder die Verkaufseinrichtung dauerhaft schließen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Mit dem verknüpften Online-Prozess können Sie die folgenden Anzeigen vornehmen:
- Verkauf pyrotechnischer Gegenstände (Aufnahme und Beendigung, Änderung von Daten)
- Betriebsaufnahme (Aufnahme und Einstellung einer Tätigkeit, Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung, Änderung von Daten)
Den Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten können Sie hier anzeigen:
Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten anzeigen - Serviceportal Baden-Württemberg