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Kontakt

Stadtverwaltung Albstadt

Hausanschrift:
Marktstraße 35
72458 Albstadt
Postfach:
Postfach 10 01 25
72422 Albstadt
  • Übersicht
  • Voraussetzungen
  • Zuständige Stelle
  • Verfahrensablauf
  • Fristen
  • Erforderliche Unterlagen
  • Kosten
  • Vertiefende Informationen
  • Hinweise
  • Rechtsbehelf
  • Rechtsgrundlage
  • Freigabevermerk

Schornsteinfeger beauftragen.

Für folgende Aufgaben können Sie einen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen:

  • Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage
  • Messen der Abgaswerte

Folgende Aufgaben sind dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin vorbehalten:

  • Abnahme Ihrer Feuerungsanlagen
  • Feuerstättenschau
  • Führung des Kehrbuchs
Voraussetzungen

Einen Schornsteinfegerbetrieb können Sie beauftragen

  • als Eigentümer oder Eigentümerinnen von Haus- und Wohnungseigentum oder
  • als Hausverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
Zuständige Stelle

Jeder Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist.

KONTAKT

LANDRATSAMT ZOLLERNALBKREIS

Hirschbergstraße 29
72336 Balingen
Servicekonto-ID:
923509052744
Verfahrensablauf

Im Feuerstättenbescheid ist festgelegt, wann welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Den Bescheid erhalten Sie als Haus- oder Wohnungseigentümer bzw. Haus- oder Wohnungseigentümerin nach jeder Feuerstättenschau oder nach einer Bauabnahme von Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. Ihrer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin. Die Feuerstättenschau findet zwei Mal in sieben Jahren statt.

Sie müssen die dort festgelegten Arbeiten rechtzeitig bei einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb in Auftrag geben.

Fristen

Die Fristen zur Durchführung der Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten ergeben sich aus dem Feuerstättenbescheid.

Erforderliche Unterlagen

Feuerstättenbescheid

Kosten
  • nicht hoheitliche Aufgaben: Den Preis für die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten können Sie frei verhandeln. Lassen Sie sich vom Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl ein Angebot unterbreiten. Beachten Sie, dass es sich um gewerbliche Arbeiten handelt und die Betriebe nicht verpflichtet sind, Ihren Auftrag anzunehmen.
  • hoheitliche Aufgaben: Die Kosten sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes (KÜO) festgesetzt. Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin müssen Sie diese zahlen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt Ihnen Ihr zuständiger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. Ihre zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder Ihr Landratsamt, in Stadtkreisen die Stadtverwaltung.
Hinweise

keine

Rechtsbehelf

keine

Freigabevermerk

21.11.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Landratsamt Zollernalbkreis

Telefon:
FAX:
07433/92-1666
Hausanschrift:
Hirschbergstraße 29
72336, Balingen