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Allgemeine Sprechzeit
Mo 08:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr
Di 08:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr
Mi 08:00 - 12:00 Uhr
Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 13:00 Uhr
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Allgemeine Sprechzeit (Öffnungszeiten Kundeninformation)
Mo 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr
Di 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Mi 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr
Do 08:00 - 12:00 und 15:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Allgemeine Sprechzeit (Öffnungszeiten Bürgerdienste - Für eine Vorsprache ist ein vorab vereinbarter Termin nötig.)
Mo 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr
Di 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Mi 08:00 - 12:00 Uhr
Do 08:00 - 12:00 und 15:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 12:00 Uhr
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Allgemeine Sprechzeit
Mo 15:00 - 18:00 Uhr
Di geschlossen
Mi geschlossen
Do geschlossen
Fr geschlossen
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Allgemeine Sprechzeit (Wichtiger Hinweis: Ortsamt ist am 15.05. ganztags geschlossen.)
Mo 08:30 - 11:30 Uhr
Di 08:30 - 11:30 Uhr
Mi geschlossen
Do 08:30 - 11:30 und 15:30 - 17:30 Uhr
Fr 08:30 - 11:30 Uhr
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72459, Albstadt
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Allgemeine Sprechzeit (Wichtiger Hinweis: Das Ortsamt Lautlingen ist am Freitag, 15.05.2026 sowie von Freitag, 22.05.2026 bis einschließlich Freitag, 29.05.2026 geschlossen)
Mo 08:30 - 11:30 Uhr
Di 08:30 - 11:30 Uhr
Mi geschlossen
Do 08:30 - 11:30 und 15:30 - 17:30 Uhr
Fr 08:30 - 11:30 Uhr
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Beim Kloster 5
72459, Albstadt
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72422 Albstadt
Allgemeine Sprechzeit (Wichtiger Hinweis: Das Ortsamt Margrethausen ist am 22.05.2026 und vom 05.06.-19.06.2026 geschlossen)
Mo geschlossen
Di 08:30 - 11:30 Uhr
Mi geschlossen
Do 15:00 - 17:30 Uhr
Fr 08:30 - 11:30 Uhr
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72461, Albstadt
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72422 Albstadt
Allgemeine Sprechzeit
Mo 08:30 - 11:30 Uhr
Di 08:30 - 11:30 Uhr
Mi 08:30 - 11:30 Uhr
Do 08:30 - 11:30 und 15:30 - 18:00 Uhr
Fr 08:30 - 11:30 Uhr
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Allgemeine Sprechzeit (Wichtiger Hinweis: Das Ortsamt Pfeffingen ist am Freitag, 15.05.2026 geschlossen.)
Mo 08:30 - 11:30 Uhr
Di 08:30 - 11:30 Uhr
Mi geschlossen
Do 08:30 - 11:30 und 15:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:30 - 11:30 Uhr
  • Übersicht
  • Voraussetzungen
  • Zuständige Stelle
  • Verfahrensablauf
  • Fristen
  • Erforderliche Unterlagen
  • Kosten
  • Bearbeitungsdauer
  • Hinweise
  • Rechtsbehelf
  • Rechtsgrundlage
  • Freigabevermerk

Personalausweis - vorläufigen Personalausweis beantragen.

Einen vorläufigen Personalausweis können Sie beantragen, wenn Sie

  • dringend einen Ausweis benötigen und
  • keinen gültigen Reisepass besitzen.

Er wird von der zuständigen Behörde sofort ausgestellt und gilt höchstens drei Monate.

Hinweis: Der vorläufige Personalausweis enthält keinen Chip. Daher ist die Online-Ausweisfunktion damit nicht möglich.

Sie müssen ihn spätestens bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.

Voraussetzungen
  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie brauchen sofort ein Ausweisdokument und besitzen keinen gültigen Reisepass.

Hinweise:

  • Wenn für Kinder nach Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres ein Ausweisdokument ausdrücklich ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken beantragt wird, so kann nur ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden.
  • Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich Deutsche mit Dokumenten, die bestimmte hohe Sicherheitsstandards erfüllen, ausweisen. Hierfür ist ein regulärer Personalausweis mit einem Chip, auf dem unter anderem die Fingerabdrücke gespeichert werden, erforderlich. Die Ausstellung eines in unmittelbarer Folge beantragten vorläufigen Personalausweises wegen Eilbedürftigkeit kann daher unter Umständen verneint werden.
Zuständige Stelle

Personalausweisbehörden in Baden-Württemberg sind:

  • die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
  • die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.

Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros beziehungsweise die Bürgerämter die Aufgaben einer Personalausweisbehörde wahr.

Für Sie ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.

Hinweis:

Ihr Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein vorläufiger Personalausweis darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde ausgestellt werden. Das gilt auch für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland. Eine Ausstellung von vorläufigen Personalausweisen durch die Auslandvertretungen ist nicht möglich.

KONTAKT

BÜRGERBÜRO TAILFINGEN [STADT ALBSTADT]

Adlerstraße 14
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KONTAKT

BÜRGERDIENSTE UND WAHLEN [STADT ALBSTADT]

Untere Vorstadt 3
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Servicekonto-ID:
1000001064633

KONTAKT

ORTSAMT BURGFELDEN [STADT ALBSTADT]

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ORTSAMT LAUFEN [STADT ALBSTADT]

Scheibenbühlstraße 30
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ORTSAMT LAUTLINGEN [STADT ALBSTADT]

Am Schloß 3
72459 Albstadt
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ORTSAMT MARGRETHAUSEN [STADT ALBSTADT]

Beim Kloster 5
72459 Albstadt
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ORTSAMT ONSTMETTINGEN [STADT ALBSTADT]

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72461 Albstadt
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ORTSAMT PFEFFINGEN [STADT ALBSTADT]

Schulgasse 1
72459 Albstadt
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Verfahrensablauf
  • Sie müssen den vorläufigen Personalausweis persönlich bei der Personalausweisbehörde beantragen und glaubhaft machen, dass Sie sofort einen Ausweis benötigen.
  • Den vorläufigen und den neuen Personalausweis können Sie auch gleichzeitig beantragen.
  • Bei der Beantragung können Sie das Lichtbild - je nach Ausstattung der Behörde - vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Vom Dienstleister erhalten Sie den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann.
  • Die Personalausweisbehörde stellt den vorläufigen Personalausweis sofort aus.

Hinweise:

  • Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind.
  • Kinder und Jugendliche, für die die Antragstellung erfolgt, müssen immer persönlich erscheinen, da die Personalausweisbehörde ihre Identität prüfen muss. Außerdem müssen sie unterschreiben, wenn sie zum Antragszeitpunkt 10 Jahre oder älter sind.
Fristen

Gültigkeitsdauer:

Der vorläufige Personalausweis ist maximal bis zu drei Monate gültig.

Erforderliche Unterlagen

Für die Antragstellung sind dieselben Nachweise wie beim Antrag auf einen neuen Personalausweis erforderlich.

Es können gegebenenfalls weitere Unterlagen nötig sein, um eine Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen.

Hinweise:

  • Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
  • Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.
  • Seit dem 1. Mai 2025 werden nur digitale Lichtbilder für die Beantragung von Personalausweisen akzeptiert. Sie können das Lichtbild je nach Ausstattung der Behörde bei der Beantragung vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Das Lichtbild wird dann durch den Dienstleister in einer gesicherten Cloud abgelegt. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Behörde über die dort zur Verfügung stehenden Möglichkeiten!
Kosten
  • 10,00 EUR
  • 13,00 EUR Zuschlag, wenn
    • die Personalausweisbehörde Ihren Antrag außerhalb der behördlichen Dienstzeit bearbeitet oder
    • eine nicht zuständige Personalausweisbehörde das Dokument ausstellt
  • 6,00 EUR für die Lichtbilderstellung in der Behörde

Hinweise:

  • Für einige Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit oder beim Aufsuchen einer unzuständigen Stelle ein Zuschlag von 13,00 EUR erhoben.
  • Den Antrag können Sie auch an einer örtlich nicht zuständige Personalausweisbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann die Behörde ebenfalls einen Zuschlag von 13,00 EUR , bei Auslandsdeutschen von 30,00 EUR erheben.
Bearbeitungsdauer

sofort

Hinweise

Den vorläufigen Personalausweis müssen Sie spätestens beim Empfang des neuen Personalausweises entwerten lassen.

Rechtsbehelf

kein

Rechtsgrundlage

Personalausweisgesetz (PAuswG):

  • § 1 Ausweispflicht
  • § 3 Vorläufiger Personalausweis
  • § 6 Gültigkeit
  • § 7 Sachliche Zuständigkeit
  • § 8 Örtliche Zuständigkeit
  • § 9 Ausstellung des Ausweises
  • § 27 Pflichten des Ausweisinhabers

Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalasuweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung-PAuswGebV):

  • § 1 Gebühren für Ausweise
Freigabevermerk

05.03.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

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