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Allgemeine Sprechzeit (Wichtiger Hinweis: Bürgerbüro ist am 05.05. vormittags geschlossen)
Mo 08:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr
Di 08:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr
Mi 08:00 - 12:00 Uhr
Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 13:00 Uhr
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Allgemeine Sprechzeit (Öffnungszeiten Bürgerdienste - Wichtiger Hinweis: Am 05.05. ist das Amt vormittags geschlossen. Für eine Vorsprache ist ein vorab vereinbarter Termin nötig.)
Mo 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr
Di 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Mi 08:00 - 12:00 Uhr
Do 08:00 - 12:00 und 15:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Allgemeine Sprechzeit (Öffnungszeiten Kundeninformation)
Mo 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr
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Do 08:00 - 12:00 und 15:00 - 18:00 Uhr
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Allgemeine Sprechzeit (Wichtiger Hinweis: Ortsamt ist am 05.05 vormittags geschlossen.)
Mo 15:00 - 18:00 Uhr
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Mi geschlossen
Do geschlossen
Fr geschlossen
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Allgemeine Sprechzeit (Wichtiger Hinweis: Ortsamt ist am 05.05. vormittags geschlossen.)
Mo 08:30 - 11:30 Uhr
Di 08:30 - 11:30 Uhr
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Fr 08:30 - 11:30 Uhr
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Allgemeine Sprechzeit (Wichtiger Hinweis: Ortsamt ist am 30.04. geschlossen und ist am 05.05. vormittags geschlossen.)
Mo 08:30 - 11:30 Uhr
Di 08:30 - 11:30 Uhr
Mi geschlossen
Do 08:30 - 11:30 und 15:30 - 17:30 Uhr
Fr 08:30 - 11:30 Uhr
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Allgemeine Sprechzeit (Wichtiger Hinweis: Ortsamt ist am 05.05. vormittags geschlossen.)
Mo geschlossen
Di 08:30 - 11:30 Uhr
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Do 08:30 - 11:30 und 15:30 - 18:00 Uhr
Fr 08:30 - 11:30 Uhr
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Di 08:30 - 11:30 Uhr
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Fr 08:30 - 11:30 Uhr
  • Übersicht
  • Onlineantrag und Formulare
  • Voraussetzungen
  • Zuständige Stelle
  • Verfahrensablauf
  • Fristen
  • Erforderliche Unterlagen
  • Kosten
  • Bearbeitungsdauer
  • Hinweise
  • Rechtsbehelf
  • Rechtsgrundlage
  • Freigabevermerk

Führungszeugnis (erweitert) beantragen.

Onlineantrag und Formulare
  • Onlinedienst der Stadtverwaltung Albstadt
  • Onlinedienst service-bw

Ein Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob die in ihm bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht.

Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:

  • das Privatführungszeugnis (N) für private Zwecke (zum Beispiel zur Vorlage beim Arbeitgeber) und
  • das Behördenführungszeugnis (O) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde.

Vor allem, wenn Sie beruflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen arbeiten wollen, zum Beispiel als Erzieher(in), Lehrer(in), Schulbusfahrer(in), Bademeister(in) oder Sporttrainer(in), müssen Sie auf Verlangen ein "erweitertes Führungszeugnis" vorlegen.

Der Inhalt eines Führungszeugnisses stammt aus dem Bundeszentralregister.
Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise

  • strafgerichtliche Verurteilungen,
  • bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten oder
  • gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen worden ist.

Es werden aber nicht alle Eintragungen im Bundeszentralregister in das Führungszeugnis aufgenommen.

Den Inhalt von Führungszeugnissen bestimmt § 32 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG).
Darüber hinaus regeln die §§ 33, 34 BZRG, dass Verurteilungen nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, wenn keine Ausnahme nach § 33 Absatz 2 BZRG vorliegt.

Bei "erweiterten" Führungszeugnissen gelten diese Privilegierungen nur teilweise beziehungsweise eingeschränkt. Dadurch soll verhindert werden, dass Personen, die wegen Sexualdelikten oder sonstigen für den Schutz von Kindern und Jugendlichen besonders relevanten Straftatbeständen verurteilt worden sind, in engen Kontakt mit Minderjährigen kommen.

Voraussetzungen

Ein erweitertes Führungszeugnis erteilt die zuständige Behörde, wenn

  • dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder
  • es benötigt wird für eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine sonstige Tätigkeit, die in vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Zuständige Stelle

Beachten Sie hierzu die Hinweise zum Verfahrensablauf.

KONTAKT

BÜRGERBÜRO TAILFINGEN [STADT ALBSTADT]

Adlerstraße 14
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ORTSAMT LAUFEN [STADT ALBSTADT]

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72459 Albstadt
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ORTSAMT LAUTLINGEN [STADT ALBSTADT]

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72459 Albstadt
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72422 Albstadt

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ORTSAMT MARGRETHAUSEN [STADT ALBSTADT]

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72459 Albstadt
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ORTSAMT ONSTMETTINGEN [STADT ALBSTADT]

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72461 Albstadt
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ORTSAMT PFEFFINGEN [STADT ALBSTADT]

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72459 Albstadt
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72422 Albstadt
Verfahrensablauf

Sie können den Antrag stellen:

  • Persönlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes (Bürgerbüro) gegen Vorlage Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses.
  • Schriftlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes unter Nennung Ihrer Personendaten (Geburtstag, Geburtsname, eventuell abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift). In diesem Fall muss Ihre Unterschrift auf dem Antragsschreiben amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Es wird empfohlen, sich - auch wegen der Gebührenbegleichung - vor der schriftlichen Antragstellung mit der zuständigen Meldebehörde in Verbindung zu setzen.
  • Über das Onlineportal direkt beim Bundesamt für Justiz. Für die Online-Beantragung benötigen Sie:
    • Ihren Personalausweis, Ihre eID-Karte oder Ihren elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
    • die kostenlose "AusweisApp" des Bundes zum Auslesen des Ausweises,
    • ein geeignetes Smartphone oder einen Computer und ein Kartenlesegerät,
    • Ihre sechsstellige Ausweis-PIN,
    • eventuell hochzuladende Dokumente nebst digitalem Erfassungsgerät,
    • in bestimmten Fällen einen Drucker und
    • eine Kreditkarte zur Begleichung der Gebühr.

Personen, die im Ausland wohnen, können das Führungszeugnis schriftlich oder über das Onlineportal unmittelbar beim Bundesamt für Justiz beantragen. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz.

Für jede Form der Antragstellung gilt:
Den Antrag kann auch eine gesetzliche Vertretung, zum Beispiel die Eltern für ihr minderjähriges Kind, unter Nachweis ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht stellen. Dagegen können Sie keine andere Person zur Antragstellung bevollmächtigen.

Bei der Antragstellung müssen Sie angeben, ob Sie das Zeugnis für private Zwecke (N) oder zur Vorlage bei einer Behörde (O) benötigen.

Wenn Sie das Zeugnis für private Zwecke benötigen, erhalten Sie es mit der Post direkt vom Bundesamt für Justiz.

Ein Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde wird direkt an diese geschickt.
Geben Sie daher bei der Antragstellung die Anschrift der Behörde und möglichst auch das Aktenzeichen an.
Sie können beantragen, dass Sie das Behördenführungszeugnis vorher einsehen möchten.
Es wird dann erst an ein von Ihnen genanntes Amtsgericht übersandt, falls es Eintragungen enthält.
Dort können Sie es einsehen. Anschließend leitet das Amtsgericht das Führungszeugnis an die Behörde weiter. Sie können der Weitergabe aber auch widersprechen. Dann wird das Führungszeugnis vernichtet.

Fristen

Für die Antragstellung: keine

Erforderliche Unterlagen

Ihrem Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses müssen Sie eine schriftliche Aufforderung der Person beifügen, die das erweiterte Führungszeugnis von Ihnen verlangt.
Darin muss die Person zudem bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorliegen. Darüber hinaus beachten Sie die Hinweise zum Verfahrensablauf.

Kosten

in der Regel: EUR 13,00.

Ausnahmen können Sie dem Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz entnehmen. Sie können es auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz abrufen.

Bearbeitungsdauer

In der Regel etwa ein bis zwei Wochen. Insbesondere bei hohem Antragsaufkommen kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.

Hinweise

Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz finden Sie weitergehende Informationen zum (erweiterten) Führungszeugnis und zum Bundeszentralregister. Dort finden Sie auch die Broschüre "Führungszeugnis online beantragen" sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Führungszeugnis.

Behörden können Führungszeugnisse über bestimmte Personen auch ohne deren Mitwirkung erhalten, wenn sie diese zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen.
Voraussetzung ist, dass die Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß oder zuvor erfolglos geblieben ist. Die betroffene Person hat gegenüber der Behörde einen Anspruch auf Einsicht in das Führungszeugnis.

Rechtsbehelf

kein

Rechtsgrundlage

Bundeszentralregistergesetz (BZRG):

  • § 30 Antrag
  • § 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
  • § 30c Elektronische Antragstellung
  • § 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden
Freigabevermerk

19.09.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

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