Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder oder einer für das Kind angeordneten Absonderung/Quarantäne nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall erlitten haben (§ 56 Absatz 1a IfSG).
Der Anspruch war bei Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 bis zum 23.09.2022 befristet.
Die Anträge sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende der Schließung der Schule/Betreuungseinrichtung beziehungsweise dem Ende der Absonderung/Quarantäne zu stellen. Eine Antragstellung wegen Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 ist daher nicht mehr möglich.
Die Auszahlung und Antragstellung bei der zuständigen Behörde erfolgt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. Selbständige stellen ihren Antrag selbst bei der zuständigen Behörde.
Höhe der Entschädigung:
Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird im Fall von nicht alleinerziehenden Personen für bis zu zehn Wochen, im Fall von alleinerziehenden Personen bis zu 20 Wochen gewährt. Sie ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von EUR 2.016 begrenzt.