Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Außerdem kann die Zulassungsstelle den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln. Darüber hinaus kann bei einer nicht erteilten Betriebserlaubnis beziehungsweise Einzelgenehmigung der Haftpflichtversicherungsschutz erlöschen.
Die Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO gilt nur in Deutschland. Als Nachweis für die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs gilt die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein).
Diese müssen Sie als Fahrerin oder Fahrer mitführen. Ebenso müssen Sie die entsprechenden für am Fahrzeug ein- oder angebaute Teile im Original oder als Kopie mitführen, beispielsweise
- die betreffende Betriebserlaubnis,
- Bauartgenehmigung,
- Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu
- einen Auszug dieser Erlaubnis oder Genehmigung
Erfolgt die Abnahme der Änderung auf Grundlage
- einer Erlaubnis,
- einer Genehmigung oder
- eines Teilegutachtens,
müssen die Änderungen nicht in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen werden. In diesen Fällen müssen Sie einen entsprechenden Nachweis mit Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Auflagen mitführen. Wurden die durchgeführten Änderungen in der Zulassungsbescheinigun Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen, entfällt die Pflicht die beschriebenen Unterlagen und Nachweise mitzuführen.