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Kontakt

Stadtverwaltung Albstadt

Hausanschrift:
Marktstraße 35
72458 Albstadt
Postfach:
Postfach 10 01 25
72422 Albstadt
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  • Rechtsgrundlage
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Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen.

Wenn Sie eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder diese wesentlich ändern möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.

Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen. Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel der Wechsel des Raumes, die bauliche Veränderung des Raumes oder die Änderung des Bildempfängers sein.

Voraussetzungen
  • Es handelt sich um eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung, die Sie betreiben oder deren Betrieb Sie wesentlich ändern möchten.
  • Die hierfür erforderlichen Unterlagen liegen der Anzeige bei.
Zuständige Stelle

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) befindet.

KONTAKT

REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN

Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen
Postfach:
Postfach 26 66
72016 Tübingen
De-Mail:
poststelle.rpt@im.bwl.de-mail.de
Verfahrensablauf

Sie können die Anzeige elektronisch oder schriftlich erledigen.

Fristen

Mindestens 4 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung

Erforderliche Unterlagen
  • Prüfprotokoll des Sachverständigen
  • Bescheinigung des Sachverständigen
  • Abdruck Zulassungsschein nach § 47 StrlSchG für die Bauart der Röntgeneinrichtung
  • Stückprüfung des Herstellers mit Prüfdatum (Neugeräte)
  • Pläne, Zeichnungen der baulichen und technischen Strahlenschutzeinrichtungen (zum Beispiel Grundrissskizze des Röntgenraums, Lageplan)
  • Beschreibung wie den sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen vermittelt werden.
  • Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Partnerschaftsregister
  • Kopie der Mitteilung, welche Person die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt
  • Kopie des Schreibens zur Aufgaben- und Pflichtenübertragung zum Strahlenschutzbevollmächtigen durch den Vertretungsberechtigten
  • Kopie des Bestellungsschreibens der Strahlenschutzbeauftragten
  • Kopie der Fachkundebescheinigungen der bestellten Strahlenschutzbeauftragten (oder des Strahlenschutzverantwortlichen falls keine Strahlenschutzbeauftragten bestellt wurden) einschließlich des Nachweises der letzten Aktualisierung
Kosten

Für eine Anzeige abhängig vom Einzelfall zwischen 230 EUR und 1.000 EUR

Bearbeitungsdauer

Nach Ablauf der 4 Wochen dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren nach § 20 Absatz 2 StrlSchG ausgesetzt oder den Betrieb nach § 20 Absatz 3, 4 oder 5 StrlSchG untersagt.

Hinweise

Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für die schriftliche Anzeige.

Rechtsbehelf

Informationen zu den Möglichkeiten gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde vorzugehen finden Sie im Bescheid der Behörde.

Rechtsgrundlage

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

  • § 19 Absatz 1, 3, 4 und 5 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
  • § 20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung
Freigabevermerk

04.06.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

Regierungspräsidium Tübingen

Telefon:
FAX:
07071 757-3190
Hausanschrift:
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072, Tübingen