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Kontakt

Stadtverwaltung Albstadt

Hausanschrift:
Marktstraße 35
72458 Albstadt
Postfach:
Postfach 10 01 25
72422 Albstadt
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Ausnahmen von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung beantragen.

Wenn Sie Arbeiten mit Gefahrstoffen unter Abweichung von den Regelungen der Gefahrstoffverordnung durchführen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

Um die Ausnahme zu erhalten, müssen Sie belegen können, dass die von Ihnen getroffene Maßnahme oder das Vorhaben dem Schutzziel der Gefahrstoffverordnung entspricht. Eine Ausnahme können Sie beispielsweise beantragen für:

  • Abweichung von Lagervorschriften,
  • Dauerhaftes Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA),
  • Ausnahmen von gesetzten Fristen.
Voraussetzungen

Für die Genehmigung einer Ausnahme müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die von Ihnen beantragte Abweichung des Gesetzes muss mit dem Schutz der beschäftigten Personen vereinbar sein.
  • Es liegt eine unverhältnismäßige Härte vor.
Zuständige Stelle

Die zuständige Behörde ist

  • das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände in einem Landkreis liegt,
  • die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände in einem Stadtkreis liegt.
Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):

Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Behörden für Betriebsgelände, auf denen

  • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstabe E gekennzeichnet ist,
  • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),
  • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder
  • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung
vorhanden ist oder errichtet werden soll.

Die Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für

  • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
  • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
  • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
  • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
  • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihr Betriebsgelände zuständigen Behörde stellen.

KONTAKT

ABTEILUNG 9, LANDESAMT FÜR GEOLOGIE, ROHSTOFFE UND BERGBAU [REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG]

Albertstraße 5
79104 Freiburg i. Br.
Servicekonto-ID:
609924950762
De-Mail:
poststelle.rpf@im.bwl.de-mail.de

KONTAKT

LANDRATSAMT ZOLLERNALBKREIS

Hirschbergstraße 29
72336 Balingen
Servicekonto-ID:
923509052744
Verfahrensablauf

Nachdem Sie die Ausnahmen von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Sie erhalten einen Zulassungsbescheid.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung der Ausnahme werden die folgenden Informationen benötigt:

  • Gründe für die Beantragung der Ausnahme (Beschreibung des Sachverhalts, Begründung, Menge des jährlich verwendeten Gefahrstoffs, Beschreibung der Tätigkeit und Verfahren),
  • Anzahl der betroffenen Beschäftigten,
  • Geplante Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten,
  • Technische und organisatorische Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung der Exposition der Beschäftigten,
  • Gegebenenfalls Fotos, Atteste, Gefährdungsbeurteilungen.
Kosten

EUR 200,00 bis EUR 2.500

Hinweise

Eine Ausnahme kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beantragt werden.

Rechtsbehelf

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Rechtsgrundlage

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV):

  • § 19 Absatz 1 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
Freigabevermerk

05.05.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau [Regierungspräsidium Freiburg]

Telefon:
FAX:
0761 208 394200
Hausanschrift:
Albertstraße 5
79104, Freiburg i. Br.

Landratsamt Zollernalbkreis

Telefon:
FAX:
07433/92-1666
Hausanschrift:
Hirschbergstraße 29
72336, Balingen