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Kontakt

Stadtverwaltung Albstadt

Hausanschrift:
Marktstraße 35
72458 Albstadt
Postfach:
Postfach 10 01 25
72422 Albstadt

Ortspolizeibehörde, Gewerbe, Gaststätten [Stadt Albstadt]

Telefon:
Fax:
07431 1602267
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Marktstraße 35
72458, Albstadt
Postfach 10 01 25
72422 Albstadt
Allgemeine Sprechzeit
Mo 08:00 - 11:30 Uhr
Di 08:00 - 11:30 Uhr
Mi 08:00 - 11:30 Uhr
Do 08:00 - 11:30 und 15:30 - 18:00 Uhr
Fr 08:00 - 11:30 Uhr
  • Übersicht
  • Voraussetzungen
  • Zuständige Stelle
  • Verfahrensablauf
  • Fristen
  • Erforderliche Unterlagen
  • Kosten
  • Hinweise
  • Rechtsbehelf
  • Rechtsgrundlage
  • Freigabevermerk

Ausgesetzte oder freilaufende Haustiere melden (Fundtiere).

Aufgefundene Haus- und Heimtiere sind rein rechtlich gesehen "Fundsachen".
Damit sind die Gemeinden als Fundbehörden zuständig. Diese müssen Fundtiere entgegennehmen und artgerecht unterbringen.

Die Fundbehörde übergibt deshalb in der Regel die Fundtiere an eine geeignete Stelle (zum Beispiel ein Tierheim).

Sie können sich auch direkt bei dem Tierheim in Ihrem Stadt- oder Landkreis melden. Nach telefonischer Anmeldung oder während der Öffnungszeiten können Sie das Fundtier dort abgeben.

Voraussetzungen

keine

Zuständige Stelle

das Fundamt der jeweiligen Gemeinde

das örtlich zuständige Tierheim

KONTAKT

ORTSPOLIZEIBEHÖRDE, GEWERBE, GASTSTÄTTEN [STADT ALBSTADT]

Marktstraße 35
72458 Albstadt
Postfach 10 01 25
72422 Albstadt
Verfahrensablauf

Wenn freilaufende Tiere die öffentliche Sicherheit, vor allem die Verkehrssicherheit gefährden, sollten Sie umgehend die Polizei verständigen.

Wenn Sie ein Tier gefunden haben, wenden Sie sich an Ihre Gemeinde. Dort können Sie den Fund anzeigen und das Tier nach Absprache auch abgeben.
Die Gemeinde kümmert sich als Fundbehörde dann üblicherweise um die weitere Unterbringung und Pflege des Tieres oder kann Ihnen das örtlich zuständige Tierheim nennen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

eventuell: Fundanzeigeformular der Gemeinde

Kosten

keine

Hinweise

Die Tierschutzvereine und Tierheime übernehmen in diesem Bereich eine wichtige Aufgabe für die Gesellschaft. Da diese sehr stark belegt sind, sollten Sie sich zuvor telefonisch anmelden. Die Tierschutzvereine als Träger der Tierheime sind jederzeit für Spenden dankbar, die den Tieren zugute kommen.

Wenn sich der Eigentümer nach vier Wochen nicht gemeldet hat, gilt das Tier als herrenlos. Es kann dann an Interessenten weitervermittelt werden.

Rechtsbehelf

keiner

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • § 965 Anzeigepflicht des Finders
Freigabevermerk

04.09.2025 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Ortspolizeibehörde, Gewerbe, Gaststätten [Stadt Albstadt]

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07431 1602267
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Fr 08:00 - 11:30 Uhr