Suchbegriff

Bauen
Dezernate
Kitas
Bürgerbeteiligung
Museen
Pressebereich

Kontakt

Stadtverwaltung Albstadt

Hausanschrift:
Marktstraße 35
72458 Albstadt
Postfach:
Postfach 10 01 25
72422 Albstadt
  • Übersicht
  • Voraussetzungen
  • Zuständige Stelle
  • Verfahrensablauf
  • Fristen
  • Erforderliche Unterlagen
  • Kosten
  • Bearbeitungsdauer
  • Vertiefende Informationen
  • Hinweise
  • Rechtsbehelf
  • Rechtsgrundlage
  • Freigabevermerk

Ökokonto-Maßnahme löschen.

Ökokonto-Maßnahmen sind freiwillige Maßnahmen zur Aufwertung der Natur und Landschaft. Sie werden schon umgesetzt, ohne dass sie mit einem Bauvorhaben oder Eingriff in die Natur verbunden sien müssen. Solche Maßnahmen können von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, anderen privaten Grundeigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder Kommunen umgesetzt werden. Diese Maßnahmen werden in einem speziellen Verzeichnis gespeichert. Später können sie als Ausgleich für eigene Eingriffe in die Natur genutzt werden.

Wenn die Maßnahme noch keinem Eingriff zugeordnet wurde, kann man bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde beantragen, die Ökokonto-Maßnahme wieder zu löschen.

Voraussetzungen

Die Löschung erfolgt, sofern die Ökokonto-Maßnahme noch keinem Eingriff zugeordnet worden ist.

Bereits nach einer anteiligen Zuordnung der Maßnahmen zu einem Eingriff ist die Löschung grundsätzlich nicht mehr möglich.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle für die Löschung der Ökokonto-Maßnahme ist die untere Naturschutzbehörde.

Untere Verwaltungsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

KONTAKT

LANDRATSAMT ZOLLERNALBKREIS

Hirschbergstraße 29
72336 Balingen
Servicekonto-ID:
923509052744
Verfahrensablauf

Als Maßnahmenträger von Ökokonto-Maßnahmen können Sie sich über den Zugang für Maßnahmenträger für die Internetanwendung „Kompensationsverzeichnis & Ökokonto“ Abteilung Ökokonto im Naturschutzrecht registrieren und erhalten daraufhin einen persönlichen Zugang.

  • Über diesen Zugang kann die Löschung der Ökokonto-Maßnahme bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.
  • Sie finden die Internetanwendung hier

Die Internetanwendung „Kompensationsverzeichnis & Ökokonto“ ist ein eigenständiges Fachverfahren außerhalb des Serviceportals Baden-Württemberg.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

abhängig vom Antrag

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Antrag

Vertiefende Informationen

Vertiefende Informationen finden Sie auf der Seite der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg

Hinweise

Die Weitergabe oder Veräußerung von Flächen oder Ökopunkten ist der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Im Ökokonto-Verzeichnis wird der bisherige Maßnahmenträger gelöscht und der Erwerber als Maßnahmenträger eingetragen.

Rechtsbehelf

kein

Rechtsgrundlage

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):

  • § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
  • § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen

Naturschutzgesetz (NatSchG):

  • § 15 Rechtsfolgen des Eingriffs (ergänzende landesrechtliche Vorschrift zu § 15 BNatSchG)
  • § 16 Bevorratung von Kompenstionsmaßnahmen (ergänzende landesrechtliche Vorschrift zu § 16 BNatSchG)

Ökokonto-Verordnung (ÖKVO):

  • § 6 Rechte und Pflichten des Maßnahmenträgers
Freigabevermerk

23.06.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

Landratsamt Zollernalbkreis

Telefon:
FAX:
07433/92-1666
Hausanschrift:
Hirschbergstraße 29
72336, Balingen