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Bürgerservice - Bundesmeldegesetz
Bürgerservice - Bundesmeldegesetz

 

Neues Melderecht ab November 2015  

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz zum 1. November 2015 wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Das Meldewesen in Deutschland wird dadurch grundlegend neu geregelt, die bisherigen Landesgesetze sind abgelöst.

Die wesentlichen Neuerungen sind:

  • Meldepflicht. Die Frist für eine An-, Um- oder Abmeldung beträgt zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin nicht zulässig, eine Abmeldung in das Ausland ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.
  • Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers (§ 19 BMG) ist wieder eingeführt. Bei der Anmeldung und in einigen Fällen auch bei der Abmeldung (z.B. Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) muss in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer speziell ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird. Die Vorlage des Mietvertrags reicht nicht aus. Diese neue Regelung soll u.a. sog. Scheinmeldungen wirksam verhindern.

    Die Wohnungsgeberbestätigung können Sie über den nachfolgenden Link Wohnungsgeberbestätigung herunterladen, ausdrucken und handschriftlich ausfüllen und direkt an das Einwohnermeldeamt senden. Außerdem halten die Information im Rathaus Albstadt, das Einwohnermeldeamt, das BürgerBüro Tailfingen und die Ortsämter entsprechende Formulare für die Wohnungsgeber bereit.
  • Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
  • Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.
  • Sicherheitsbehörden erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen online-Zugriff auf die Meldedaten.
  • Die Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen und die Hotelmeldepflicht ist vereinfacht.
  • Weitere Änderungen gibt es bei der Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen. Danach dürfen nur noch Altersjubilare ab dem 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag veröffentlicht werden. Bei Ehejubiläen sind dies das 50. und jedes folgende Jubiläum. Den betroffenen Personen steht ein Widerspruchsrecht zu.
  • Ausnahmen von der Meldepflicht bestehen für speziell bestimmte Personenkreise sowie bei Personen die bereits für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und deren Aufenthalt nicht länger als sechs Monate andauert.  


Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen

Wichtige Informationen speziell für Wohnungsgeber

Ab 01. November 2015 ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) vom Wohnungsgeber eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt. Beziehen Sie selbst eine eigene Wohnung, Sie sind also Eigentümer dieser Wohnung, geben Sie eine solche Erklärung für sich selbst ab.

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können entweder Wohnungseigentümer sein, oder aber auch Hauptmieter, die untervermieten.

Für Sie bedeutet dies, dass Sie seit dem 1. November 2015 Ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen.

Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, können Sie über den unten aufgeführten Link eine Wohnungsgeberbestätigung herunterladen, ausdrucken und handschriftlich ausfüllen und direkt an das Einwohnermeldeamt senden. Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben Ihnen maximal zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann der Meldebehörde gegenüber den Ein- bzw. Auszug nachweisen und seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen.

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten

  • Name und Anschrift des Vermieters,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
  • die Anschrift der Wohnung,
  • die Namen der meldepflichtigen Personen.

Bitte beachten Sie, dass ein Mietvertrag nicht die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbestätigung erfüllt!

Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Weitere Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern unter www.bmi.bund.de  oder erteilen Ihnen gerne die Mitarbeiter/innen des Einwohneramtes unter der Rufnummer 07431/160-2222. 

Hier können Sie die Wohnungsgeberbestätigung herunterladen

 

Neues Melderecht ab November 2015  

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz zum 1. November 2015 wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Das Meldewesen in Deutschland wird dadurch grundlegend neu geregelt, die bisherigen Landesgesetze sind abgelöst.

Die wesentlichen Neuerungen sind:

  • Meldepflicht. Die Frist für eine An-, Um- oder Abmeldung beträgt zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin nicht zulässig, eine Abmeldung in das Ausland ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.
  • Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers (§ 19 BMG) ist wieder eingeführt. Bei der Anmeldung und in einigen Fällen auch bei der Abmeldung (z.B. Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) muss in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer speziell ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird. Die Vorlage des Mietvertrags reicht nicht aus. Diese neue Regelung soll u.a. sog. Scheinmeldungen wirksam verhindern.

    Die Wohnungsgeberbestätigung können Sie über den nachfolgenden Link Wohnungsgeberbestätigung herunterladen, ausdrucken und handschriftlich ausfüllen und direkt an das Einwohnermeldeamt senden. Außerdem halten die Information im Rathaus Albstadt, das Einwohnermeldeamt, das BürgerBüro Tailfingen und die Ortsämter entsprechende Formulare für die Wohnungsgeber bereit.
  • Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
  • Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.
  • Sicherheitsbehörden erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen online-Zugriff auf die Meldedaten.
  • Die Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen und die Hotelmeldepflicht ist vereinfacht.
  • Weitere Änderungen gibt es bei der Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen. Danach dürfen nur noch Altersjubilare ab dem 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag veröffentlicht werden. Bei Ehejubiläen sind dies das 50. und jedes folgende Jubiläum. Den betroffenen Personen steht ein Widerspruchsrecht zu.
  • Ausnahmen von der Meldepflicht bestehen für speziell bestimmte Personenkreise sowie bei Personen die bereits für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und deren Aufenthalt nicht länger als sechs Monate andauert.  


Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen

Wichtige Informationen speziell für Wohnungsgeber

Ab 01. November 2015 ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) vom Wohnungsgeber eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt. Beziehen Sie selbst eine eigene Wohnung, Sie sind also Eigentümer dieser Wohnung, geben Sie eine solche Erklärung für sich selbst ab.

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können entweder Wohnungseigentümer sein, oder aber auch Hauptmieter, die untervermieten.

Für Sie bedeutet dies, dass Sie seit dem 1. November 2015 Ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen.

Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, können Sie über den unten aufgeführten Link eine Wohnungsgeberbestätigung herunterladen, ausdrucken und handschriftlich ausfüllen und direkt an das Einwohnermeldeamt senden. Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben Ihnen maximal zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann der Meldebehörde gegenüber den Ein- bzw. Auszug nachweisen und seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen.

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten

  • Name und Anschrift des Vermieters,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
  • die Anschrift der Wohnung,
  • die Namen der meldepflichtigen Personen.

Bitte beachten Sie, dass ein Mietvertrag nicht die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbestätigung erfüllt!

Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Weitere Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern unter www.bmi.bund.de  oder erteilen Ihnen gerne die Mitarbeiter/innen des Einwohneramtes unter der Rufnummer 07431/160-2222. 

Hier können Sie die Wohnungsgeberbestätigung herunterladen