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Inkrafttreten des Bebauungsplanes der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB „Eschach V“ Albstadt - Lautlingen


05.10.2024  |  Inkrafttreten des Bebauungsplanes der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB „Eschach V“ Albstadt - Lautlingen

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB „Eschach V“, und

 Inkrafttreten der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Eschach V“

Stadt Albstadt, Stadtteil Lautlingen


Der Gemeinderat der Stadt Albstadt hat am 26.9.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) „Eschach V“, Stadt Albstadt, Stadtteil Lautlingen, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Eschach V“, Stadt Albstadt, Stadtteil Lautlingern, gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung BW als jeweils selbstständige Satzung beschlossen. Die Beschlüsse werden hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

 

Ziel und Zweck der Planung

Im westlichen Teil des Gewerbegebiets Eschach befindet sich ein noch unbebautes Grundstück, das in den rechtskräftigen Bauleitplänen bereits als Gewerbefläche ausgewiesen wurde. Lediglich ein nicht mehr benötigtes Leitungsrecht und eine nicht wie im Bebauungsplan vorgesehen gebaute Erschließung schränken die bauliche Nutzung ein. Zudem kann die Erschließung nicht schlussgerechnet werden, solange der Ausbau nicht dem Bebauungsplan entspricht.

 

Die ursprünglich geplante Erschließung wurde nie komplett gebaut, sondern endet mit einem Wendehammer an der östlichen Grenze des Grundstücks der Spedition. Eine Verlängerung der Erschließung ist nicht mehr vorgesehen und auch nicht mehr möglich, da die Speditionsfirma den gesamten Bereich mit den heutigen Flurstücken Nr. 1114/1, 1114/2, 1114/3 und 1114/4 zur Errichtung eines Logistikzentrums aufgekauft hatte.

Mittlerweile wurde neben der Spedition und der zugehörigen Tankstelle durch einen Investor auch auf dem nördlichen Teil des von der Speditionsfirma im Jahr 2009 insgesamt erworbenen Grundstücks am Ende der Lauterbachstraße ein Motel errichtet. Das Grundstück wurde zwischenzeitlich geteilt. Das mittlere, noch unbebaute Flurstück Nr. 1114/4 steht derzeit zum Verkauf und es gibt mehrere Interessenten, die sich bereits nach der Bebaubarkeit des verbleibenden Grundstücks erkundigt haben. Um die Bebaubarkeit herzustellen musste der rechtskräftige Bebauungsplan entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen geändert werden.

 

Ähnlich ist die Situation zur Erschließung des Baufelds „Vor dem süßen Brunnen“ südlich des gebauten Wendehammers. Durch die gebaute Entwicklung ist die südlich fortführende geplante Erschließung in Richtung Flst. Nr. 1243 nicht mehr erforderlich, da das Flurstück bereits unmittelbar an den bestehenden Wendehammer angrenzt. Daher sollte der Bebauungsplan dahingehend geändert werden, dass keine weitere Verlängerung nach Süden erfolgt.

 

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindet sich in Albstadt-Lautlingen, in der westlichen Verlängerung der Lauterbachstraße. Das gesamte Plangebiet umfasst ca. 0,38 ha.

Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt.

Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan die Planzeichnung vom 10.11.2023 und den planungsrechtlichen Festsetzungen (Textteil) vom 26.9.2024, für die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung vom 10.11.2023 und die Örtlichen Bauvorschriften (Textteil) vom 26.9.2024. Der Bebauungsplanänderung und den Örtlichen Bauvorschriften ist eine gemeinsame Begründung beigefügt.

 

Inkrafttreten

Der Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB) „Eschach V“, Stadt Albstadt, Stadtteil Lautlingen, und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Eschach V“, Stadt Albstadt, Stadtteil Lautlingen, treten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch und § 74 Abs. 7 Landesbauordnung BW mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen können beim Technischen Rathaus Tailfingen, Am Markt 2, 72461 Albstadt-Tailfingen, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden:

 

Montag bis Freitag                          von 8:00 bis 11:30 Uhr

Donnerstag                              zusätzlich von15:30 bis 18:00 Uhr

 

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Albstadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Albstadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

 

Albstadt, den 30.9.2024

gez. Roland Tralmer

Oberbürgermeister

 

 

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