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Neues aus Albstadt
08.07.2010  |  Öffentliche Bekanntmachung

"Erweiterung Firma A+M Korn GbR"

Stadt Albstadt

  
Bekanntmachung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Erweiterung Firma A+M Korn GbR“
 
(Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB)
 
sowie
der Örtlichen Bauvorschriften,
 
Albstadt-Ebingen
 
 
Der Gemeinderat der Stadt Albstadt hat am 24.06.2010 in öffentlicher Sitzung die planungsrechtlichen Festsetzungen zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Firma A+M Korn GbR“, Albstadt-Ebingen nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO), jeweils in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO), als Satzung beschlossen.
 
Der räumliche Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt am südöstlichen Siedlungsrand des Stadtteiles Ebingen und umfasst eine Größe von ca. 0,82 ha. Es schließt südlich an das bestehende Betriebsgelände an und wird derzeit als Lagerfläche genutzt.
Es wird begrenzt:
Im Norden:      durch die bestehende Betriebsfläche der Fa. Korn auf den Flurstücken 1094, 1093/1,1093/2 und 1071/7
Im Osten:        durch den östlichen Teilabschnitt der Riedhaldenstraße auf Flst. 1071/3 und durch das Flst. 1076/1
Im Süden:       durch das Waldgebiet auf Flst. 5496/2 und das angrenzende Grünland auf Flst. 1167
Im Westen:     durch den westlichen Teil des Flst. 1071/9.
In den Geltungsbereich einbezogen sind Teilflächen der Flurstücke 1071/9, 1093/1, 1093/2 und 1071/3.
Maßgebend sind der zeichnerische Teil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der Fassung vom 10.06.2010 und der zeichnerische Teil des Vorhaben- und Erschließungsplanes vom 10.03.2010, die planungsrechtlichen Festsetzungen zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften vom 10.06.2010. Es gilt die gemeinsame Begründung vom 11.06.2010.
 
Inkrafttreten:
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Jedermann kann ihn einschließlich gemeinsamer Begründung während der Öffnungszeiten beim Stadtplanungsamt im Technischen Rathaus in 72461 Albstadt-Tailfingen, Am Markt 2 einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
 
Hinweise:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 214 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 bis 3 BauGB, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler sowie nach § 214 Abs. 3, Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
 
Auf § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB sowie auf § 44 Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Stadt Albstadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich geltend gemacht worden ist.
 
Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Albstadt, Technisches Rathaus, Stadtplanungsamt, Am Markt 2, 72461 Albstadt-Tailfingen geltend zu machen.
 
 
  
Albstadt, den 06.07.2010
 
gez.
Dr. Jürgen Gneveckow
Oberbürgermeister
 

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