|
"Eisentalstraße - Gebäude 40-62" Stadt Albstadt
Bekanntmachung der 2. Bebauungsplanänderung
„Eisentalstraße - Gebäude 40 - 62“
(Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB)
- Ergänzendes Verfahren -
sowie
der Örtlichen Bauvorschriften,
Albstadt-Lautlingen
Der Gemeinderat der Stadt Albstadt hat am 20.05.2010 in öffentlicher Sitzung die planungsrechtlichen Festsetzungen zur 2. Bebauungsplanänderung „Eisentalstraße - Gebäude 40 - 62“, Albstadt-Lautlingen nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO), jeweils in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO), als Satzung beschlossen und der ergänzten Begründung zugestimmt.
Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindet sich in Albstadt-Lautlingen im bestehenden Wohngebiet Eisental. Das gesamte Plangebiet umfasst ca. 0,8 ha. In das Plangebiet sind nachfolgende Flurstücke einbezogen:
Flurstück 403/2, 663/2, 663/4, 663/5, 663/9, 663/33, 663/34, 663/35, 663/36, 663/37, 663/38 und 663/39.
Das Plangebiet wird begrenzt:
Im Norden: Durch das Flurstück 403 (Eisentalstraße).
Im Osten: Durch das Flurstück 403 (Eisentalstraße).
Im Süden: Durch das Flurstück 663/1 (öffentlicher Weg) und das Flurstück 637/1 (Kornblumenstraße).
Im Westen: Durch das Flurstück 403 (Eisentalstraße).
Maßgebend sind der zeichnerische Teil der Bebauungsplanänderung in der Fassung vom 09.04.2009, die planungsrechtlichen Festsetzungen zur Bebauungsplanänderung und die Örtlichen Bauvorschriften vom 09.04.2009. Es gilt die gemeinsame ergänzte Begründung vom 30.12.2009.
Inkrafttreten:
Die ergänzte Bebauungsplanänderung sowie die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung rückwirkend zum 11.07.2009 in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Jedermann kann sie einschließlich gemeinsamer ergänzter Begründung während der Öffnungszeiten beim Stadtplanungsamt im Technischen Rathaus in 72461 Albstadt-Tailfingen, Am Markt 2 einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 214 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 bis 3 BauGB, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler sowie nach § 214 Abs. 3, Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB sowie auf § 44 Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Stadt Albstadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich geltend gemacht worden ist.
Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Albstadt, Technisches Rathaus, Stadtplanungsamt, Am Markt 2, 72461 Albstadt-Tailfingen geltend zu machen.
Albstadt, den 06.07.2010
gez.
Dr. Jürgen Gneveckow
Oberbürgermeister
|