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Heiraten
Die Standesämter erfüllen folgende Aufgaben:
Sprech-/Öffnungszeiten:
Mo. - Fr.: 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr
Do.: 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr

Anmeldung der Eheschließung
Beim Standesamt können Sie die Eheschließung anmelden, zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Standesamtsbezirk einer der Partner seinen Wohnsitz hat. Die örtlichen Zuständigkeiten der einzelnen Standesamtsbezirke in Albstadt sehen sie in der Infobox. Bei mehreren Wohnsitzen können die Partner wählen.
Grundsätzlich sollten beide Partner die Eheschließung gemeinsam anmelden. Ist eine Person aus wichtigem Grund verhindert, so muss der andere Partner eine Beitrittserklärung (erhältlich beim Standesamt) mitbringen.

Voraussetzungen:
Alle dafür benötigten Dokumente müssen vollständig und im Original vorliegen! Fremdsprachige Urkunden müssen grundsätzlich von einem im Inland vereidigten Urkundenübersetzer in die deutsche Sprache übersetzt werden.

Folgender Hinweis bezieht sich nur auf deutsche Staatsangehörige. Wenn ein Ehepartner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, empfehlen wir, sich frühzeitig mit dem Standesamt in Verbindung zu setzen. Dort wird ein individuelles Merkblatt für die Beschaffung benötigter Dokumente ausgestellt.

Benötigt werden immer, wenn die Partner noch nie verheiratet waren:
  • gültige Personalausweise oder Reisepässe
  • Aufenthaltsbescheinigungen des Bürgerbüros/der Meldebehörde (nur bei Wohnort außerhalb von Albstadt)
  • vom Geburtsstandesamt eine neu ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister mit Hinweisen, wenn Sie in Deutschland geboren wurden. Liegt ihr Geburtsort im Ausland, erkundigen sie sich bitte bei Ihrem Wohnsitzstandesamt, ob Ihre Geburtsurkunde überbeglaubigt werden muss
Zusätzlich, wenn ein Partner geschieden oder verwitwet ist:
  • eine neu ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem beim Standesamt geführten Eheregister der letzten Ehe mit Scheidungsvermerk oder Eintragung des Todes
Bei im Ausland geschiedener Ehe ist vorab ein persönliches Gespräch wegen möglicher Anerkennungsverfahren notwendig. Bringen Sie hierzu alle Urkunden und rechtskräftige Scheidungsurteile mit vollständiger Übersetzung eines im Inland vereidigten Urkundenübersetzers mit.

Zusätzlich, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist:
  • Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister des Kindes, ggf. Nachweis der gemeinsamen Sorge
Zusätzlich, wenn ein Partner minderjährig ist:
  • Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit (zu beantragen beim für den Wohnort zuständigen Familiengericht)
Zusätzlich, wenn ein Partner die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder Erklärung erworben hat:
  • Einbürgerung- bzw. Erwerbsurkunde
Zusätzlich, wenn ein Partner Heimatvertriebener oder Spätaussiedler ist:
  • Registrierschein
  • Vertriebenenausweis/Spätaussiedlerbescheinigung
  • Bescheinigung über Namenserklärungen
  • Einbürgerungsurkunde
In Albstadt bieten wir zusätzlich Trauungen an Samstagen an.
Sie haben die Möglichkeit sich,
  • am ersten Samstag im Monat beim Standesamtsbezirk Albstadt-Tailfingen
  • am zweiten Samstag im Monat beim Standesamtsbezirk Albstadt-Ebingen, (auf Wunsch auch im Schloss Lautlingen)
  • am dritten Samstag im Monat beim Standesamtsbezirk Albstadt-Tailfingen, (auf Wunsch auch in den Stadtteilen Onstmettingen, Pfeffingen und Burgfelden),
  • am vierten Samstag im Monat beim Standesamtsbezirk Albstadt-Ebingen, (auf Wunsch auch im Schloss Lautlingen oder in den Stadtteilen Laufen und Margrethausen)
trauen zu lassen.

Um einen Termin zur Eheschließung zu vereinbaren bzw. bei Anfragen bezüglich benötigter Unterlagen, setzten Sie sich bitte rechtzeitig mit Ihrem zuständigen Standesamtsbezirk telefonisch in Verbindung oder kommen Sie bei uns persönlich vorbei.


Geburt

Bei der Geburt im Krankenhaus erfolgt die schriftliche Anzeige durch die Verwaltung
Die vollständige ausgefüllte Anzeige muss von den Eltern unterschrieben sein.

Bei einer Hausgeburt ist eine mündliche Anzeige von Personen in nachstehender Reihenfolge zu machen:

Die Geburt eines Kindes muss innerhalb einer Woche beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden.

  • Bescheinigung der Hebamme/des Entbindungspflegers
  • jeder Elternteil, bei Verhinderung trifft die Anzeigepflicht jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist
  • diese Anzeige ist persönlich beim zuständigen Standesamt abzugeben
  • der Anzeigende muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen
Welche Unterlagen werden für die Beurkundung einer Geburt benötigt?

Das Standesamt benötigt zur Beurkundung der Geburt eines Kindes darüber hinaus die nachfolgend aufgelisteten Urkunden und Dokumente im Original.

Ausländische Urkunden müssen ggfs. mit Überbeglaubigungen versehen und von einem im Inland zugelassenen Urkundenübersetzer in die deutsche Sprache übersetzt werden.

Nähere Informationen erteilt das Standesamt.

1. Personenstandsurkunden

Sind die Eltern miteinander verheiratet:

bei Eheschließung im Inland:
  • Geburtsurkunden beider Eltern
  • Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Hinweisen bzw. beglaubigte Abschrift aus dem als Eheregister fortgeführten Familienbuchs (diese Urkunden sind in der Regel im Stammbuch der Familie enthalten)
bei einer Eheschließung vor einem Konsulat im Inland:
  • Heiratsurkunde mit Übersetzung von einem im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
bei Eheschließung im Ausland:
  • Internationale Heiratsurkunde oder Heiratsurkunde, die ggfs . mit Legalisation oder Apostille sowie stets mit einer Übersetzung von einem im Inland vereidigten Urkundenübersetzer versehen sein muss. Nähere Auskünfte erteilt das zuständige Standesamt.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet:
  • Geburtsurkunde der Mutter, Geburtsurkunde des Vaters
  • ggfs. Abschrift der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft
  • ggfs. Sorgeerklärung
Wenn die Mutter bereits verheiratet war:
  • eine beglaubigte Abschrift aus dem als Eheregister fortgeführten Familienbuch/Eheurkunde mit Vermerk über die Auflösung der Ehe oder Eheurkunde und Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk bzw. Sterbeurkunde
2. Nachweis über die aktuelle Namensführung

Vornamen des Kindes:

Vornamen müssen das Geschlecht des Kindes zweifelsfrei erkennen lassen.

Sind Vornamen beim Standesamt beurkundet, können nachträgliche Änderungen nicht erfolgen.

Familiennamen des Kindes nach deutschem Recht

Wenn verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes einen Ehenamen führen, bekommt das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen.

Führen verheiratete Eltern keinen Ehenamen oder üben sie als unverheiratete Eltern gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind aus, entscheiden beide gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder der Mutter erhalten soll.

Wenn die Mutter nicht verheiratet ist und allein das Sorgerecht für ihr Kind hat, erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt.

3. Reisepässe - ggfs. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit - der Eltern bzw. der Mutter, wenn beide Eltern oder ein Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen sowie Nachweis über den Aufenthaltsstatus bzw. den Aufenthaltstitel, z.B. Niederlassungserlaubnis.


Bei Rückfragen bezüglich benötigter Unterlagen, setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit Ihrem zuständigen Standesamtsbezirk telefonisch in Verbindung oder kommen Sie persönlich bei uns vorbei.


Sterbefall
Was ist zu tun bei einem Sterbefall:
  • sofort Arzt (Hausarzt) benachrichtigen
  • Bestattungsunternehmen benachrichtigen
  • Anzeige eines Sterbefalles
Der Tod eines Menschen muss dem Standesbeamten spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Dasselbe gilt gemäß § 18 Personenstandsgesetz für ein totgeborenes Kind. Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Ist die Person im Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung verstorben, muss der Sterbefall von der Einrichtung schriftlich angezeigt werden. Ist ein Bestatter beauftragt, den Sterbefall beim Standesamt anzuzeigen, muss dieser dem Standesamt alle Unterlagen, einschließlich der schriftlichen Sterbefallanzeige, überbringen.

Wichtiger Hinweis

Angehörige müssen die Leichenschau durch einen Arzt veranlassen.

Anzeigepflichtige:
  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat (auch betreutes Wohnen)
  • der Träger der Einrichtung, wenn der Tod in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen eintritt
  • jede Person, die beim Tod anwesend war oder vom Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist
  • ist ein Bestattungsunternehmen beauftragt worden, das bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriert ist, kann dieses die Anzeige auch schriftlich erstatten
  • die Staatsanwaltschaft, wenn Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen (Unglücksfall, Mord, Freitod)

Voraussetzungen:

1. Urkunde des/der Verstorbenen
  • Bei nie Verheirateten:
    beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister mit Hinweisen
  • Bei Verheirateten:
    eine beglaubigte Abschrift aus dem als Eheregister fortgeführten Familienbuch, ersatzweise eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Hinweisen
  • Bei Geschiedenen:
    eine beglaubigte Abschrift aus dem als Eheregister fortgeführten Familienbuch der letzten Ehe, ersatzweise eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk und Hinweisen
  • Bei Verwitweten:
    eine beglaubigte Abschrift aus dem als Eheregister fortgeführten Familienbuch der letzten Ehe, ersatzweise eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk und Hinweisen
2. Todesbescheinigung und Leichenschauschein (wird vom Arzt ausgestellt)

3. gültiger Personalausweis/Reisepass des Verstorbenen und des Anzeigenden

4. Aufenthaltsbescheinigung des letzten Wohnsitzes des/der Verstorbenen


Termine/Fristen:
Der Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt anzuzeigen. (Hierbei gilt der Samstag nicht als Werktag).


Sonstiges
  • Beurkundung der Personenstandsfälle
  • Erstellen sämtlicher Urkunden von Personenstandsfällen, die bei den Standesämtern in Albstadt
  • Ehefähigkeitszeugnisse für Deutsche zur Eheschließung im Ausland
  • Nachbeurkundungen von ausländischen Personenstandsfällen
  • Namenserklärungen
  • Wiederannahme eines früher geführten Namens
  • Kirchenaustritt
  • Vaterschaftsanerkennungen

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