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Natura 2000 - Neue Rahmenbedingungen aus Europa
Mit dem europäischen Schutzgebietssystem Natura 2000 haben sich die Staaten der Europäischen Union die Erhaltung der biologischen Vielfalt in Europa zum Ziel gesetzt. Bereits 1992 beschlossen sie mit der FFH-Richtlinie (Fauna = Tierwelt, Flora = Pflanzenwelt, Habitat = Lebensraum) den Aufbau eines Netzes von natürlichen und naturnahen Lebensräumen und von Vorkommen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, um so das europäische Naturerbe für kommende Generationen zu bewahren. Hierfür sind ausgewählte Lebensräume von europäischer Bedeutung aus verschiedenen geografischen Regionen miteinander zu verknüpfen. Sie bilden zusammen mit den Gebieten der 1979 erlassenen Vogelschutzrichtlinie das europäische Schutzgebiets-verbundsystem Natura 2000. FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie sind verbindlich umzusetzendes EU-Recht.
Das vorrangige Ziel der FFH-Richtlinie ist die Erhaltung der in Europa vorhandenen biologischen Vielfalt bzw. deren Wiederherstellung durch den Aufbau eines vernetzten Schutzgebietssystems. Denn durch den Schutz einzelner, isolierter Gebiete kann die biologische Vielfalt nicht dauerhaft erhalten werden. Viele Arten sind nicht nur vom intakten Zustand einzelner Lebensräume, sondern auch von einer Vielzahl solcher Gebiete abhängig, die untereinander über Landschaftselemente wie z.B. Fließgewässer, Böschungen und Hecken vernetzt sein müssen. Auf Grund ihrer besonderen Schutzwürdigkeit werden in der FFH-Richtlinie einige Lebensräume und Arten als "prioritär" bezeichnet. Davon sind in Baden-Württemberg 13 Lebensraumtypen, eine Pflanzenart und drei Tierarten vertreten. Bei einer Beeinträchtigung prioritärer Lebensräume und Arten in FFH-Gebieten gelten einige besondere rechtliche Vorgaben. Ein Großteil der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind schon heute als Natur-, Landschafts- oder Waldschutzgebiete geschützt. Zudem sind eine Vielzahl der Lebensraumtypen und Lebensräume der Arten der FFH-Richtlinie in Baden-Württemberg bereits als ”Besonders geschützte Biotope” nach § 24a Landesnaturschutzgesetz (NatSchG) oder nach § 30a Landeswaldgesetz (LWaldG) geschützt. Grundlage für die Sicherung der FFH- und Vogelschutzgebiete in Baden-Württemberg sind die Pflege- und Entwicklungspläne. Im Rahmen dieser Fachpläne werden für jedes Natura 2000-Gebiet die Lebensraumtypen und Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie erfasst, bewertet und Erhaltungs- und Entwicklungsziele sowie die dazugehörigen Maßnahmen erarbeitet.
Wirkt sich ein Projekt nicht nachteilig auf die Erhaltung eines Lebensraums aus, ist es zulässig. Kann ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen führen, so ist dieses grundsätzlich unzulässig. Je schutzwürdiger und empfindlicher ein Lebensraum oder eine Art ist, desto eher ist eine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen. Erheblich ist eine Beeinträchtigung, wenn die Störungen in ihrem Ausmaß dazu führen können, dass ein Gebiet seine Funktion bezüglich der Erhaltungsziele nur noch in eingeschränktem Umfang erfüllen kann. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass zwischen Natura 2000-Gebieten und Natur- und Landschaftsschutzgebieten erhebliche Unterschiede bestehen. Während beispielsweise in Naturschutzgebieten verschiedene Handlungen und Eingriffe grundsätzlich verboten sind, ist in Natura 2000-Gebieten jegliche Nutzung zulässig, sofern sie nicht den Erhaltungszielen des jeweiligen Gebiets zuwiderläuft. |
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