ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Die Bauleitplanung wird von der Gemeinde in eigener Verantwortung durchgeführt. Grundlage für diese gemeindliche Planungshoheit ist Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz. Bauleitplanung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde, denn Bauleitpläne sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde (Gemeinderat) als Satzung beschlossen und ist als Rechtsnorm im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens von jedermann anfechtbar.
Ein Bebauungsplan besteht aus einem Planteil, textlichen Festsetzungen, einer Begründung und ggf. einem Grünordnungsplan. Darüber hinaus können zusammen mit dem Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften als eigenständige Satzung beschlossen werden. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist in der Regel eine Umweltprüfung durchzuführen. Darin werden Umweltaus-wirkungen erfasst, bewertet sowie Vermeidungs, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen untersucht. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in einem Umweltbericht zu dokumentieren und in die Abwägung einzustellen.
Bebauungspläne gibt es in der Regel nicht flächendeckend für das gesamte Gemeindegebiet. Sofern ein Vorhaben in einem Bereich ohne Bebauungsplan realisiert werden soll, gilt es zu überprüfen, ob es sich im Innenbereich oder im Außenbereich befindet. Dementsprechend wird das Bauvorhaben behandelt. Befindet sich das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich) so wird es nach § 34 BauGB beurteilt. Danach ist es zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zusätzlich muss die Erschließung gesichert sein.
Im Außenbereich sind im Grunde genommen nur privilegierte Vorhaben zulässig. Diese sind in § 35 BauGB aufgeführt. Es betrifft überwiegend solche Vorhaben, die im Innenbereich nicht verwirklicht werden können und sollen. In diesem Zusammenhang dürfen dem Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegen stehen und eine ausreichende Erschließung muss gesichert sein.
| Verfahrensablauf bei Bebauungspläne nach dem Bau BG1 |
| Verfahrensschritt |
Gremium / Verwaltung |
Anmerkungen |
§ 2 Abs. 1 BauGB Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes (mit frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit) |
Vorberatung: TAuUA, ggf. Ortschaftsrat Beschluss: GR |
Bebauungspläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Mit dem Aufstellungsbeschluss beginnt das formelle Bebauungsplanverfahren. Der Beschluss erfolgt in öffentlicher Sitzung durch den Gemeinderat. In der Regel erfolgt der Beschluss auf Grundlage eines Gestaltungsplans / Vorentwurfs, welche die maßgebenden Planvorstellungen enthalten. |
§ 2 Abs. 1 BauGB Öffentliche Bekanntmachung |
Verwaltung |
Der Beschluss einen Bebauungsplan aufzustellen ist ortsüblich bekannt zu machen. Im Zuge dessen wird gewöhnlich die Öffentlichkeit über die frühzeitige Beteiligung informiert (Ort und Dauer). Bekanntmachungsorgane der Stadt Albstadt sind der Zollernalbkurier und der Schwarzwälder Bote. |
§ 3 Abs. 1 BauGB Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit |
Verwaltung |
Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen Auswirkungen zu unterrichten. In Albstadt wird der Öffentlichkeit gewöhnlich zwei Wochen lang Gelegenheit zur Einsichtnahme sowie zur Äußerung und Erörterung über die Planung gegeben. Dies wird ortsüblich bekannt gemacht. |
§ 4 Abs. 1 BauGB Frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange |
Verwaltung |
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie betroffene Nachbargemeinden sind auf Grundlage des Plankonzepts möglichst frühzeitig über Verfahren zu unterrichten und zur Äußerung – insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung – aufzufordern. |
| Ausarbeitung des Planentwurfs zum Bebauungsplan |
Verwaltung |
Die Verwaltung erarbeitet auf Basis des Plankonzepts unter Berücksichtigung der abgegebenen Stellungnahmen den Bebauungsplanentwurf aus. Dieser umfasst die Planzeichnung, textliche Festsetzungen, ggf. Örtliche Bauvorschriften, eine Begründung samt Umweltbericht (mit Eingriffs – Ausgleich – Bilanzierung) und ggf. einen Grünordnungsplan. |
§ 3 Abs. 2 BauGB Billigung des Planentwurfs mit Begründung und Beschluss über die öffentliche Auslegung |
Vorberatung: TAuUA, ggf. Ortschaftsrat Beschluss: GR |
Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit Begründung in öffentlicher Sitzung gebilligt. Gleichzeitig wird über die Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen entschieden und die öffentliche Auslegung beschlossen. |
§ 3 Abs. 2 BauGB Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung |
Verwaltung |
Die öffentliche Auslegung des Bebauungs-planes ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Der Bekanntmachungstext muss Aussagen hinsichtlich Ort und Dauer der Auslegung machen sowie angeben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. |
§ 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB Öffentliche Auslegung und Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange |
Verwaltung |
Die öffentliche Auslegung auf die Dauer eines Monats erfolgt im Technischen Rathaus in Tailfingen. Ggf. wird der Bebauungs-planentwurf zusätzlich im jeweiligen Ortsamt oder im Liegenschaftsamt ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können von “jedermann“ Stellungnahmen zum Bebauungsplan (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) abgegeben werden. |
§ 4 a Abs. 3 BauGB ggf. Beschluss über erneute öffentliche Auslegung |
Vorberatung: TAuUA, ggf. Ortschaftsrat Beschluss: GR |
Sofern aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen eine mehr als geringfügige Änderung oder Ergänzung des Bebauungs-planentwurfs erfolgt, so ist vom Gemeinderat ein Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung zu fassen. Diese kann auf zwei Wochen beschränkt werden und es kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden können. |
§ 10 Abs. 1 BauGB Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung |
Vorberatung: TAuUA, ggf. Ortschaftsrat Beschluss: GR |
Der Gemeinderat hat vorgebrachte Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung zu behandeln und darüber zu beschließen. Zudem werden der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Diejenigen, die im Laufe des Verfahrens eine Stellungnahme abgegeben haben, sind über die Abwägungsentscheidung zu informieren. |
§ 10 Abs. 3 BauGB Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes |
Verwaltung |
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft und ist damit rechtskräftig. Der Bebauungsplan wird mit der Begründung und der zusammen-fassenden Erklärung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. |
| Vgl. Hammer, Gerd: Bauleitplanung nach dem BauGB, 8. Auflage, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, 2005. |