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Besonderheiten in Sanierungsgebieten
In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten gelten neben besonderen gesetzlichen
Vorschriften für die Abwicklung von Sanierungsmaßnahmen auch
besondere Bestimmungen hinsichtlich der Finanzierung der durchzuführenden
Maßnahmen. Aufgrund der besonderen Dringlichkeit von baulichen Maßnahmen
in Sanierungsgebieten beteiligen sich Bund und Land Baden-Württemberg
finanziell mit bestimmten Prozentsätzen an der Durchführung dieser
Maßnahmen. Der verbleibende Anteil an den förderfähigen Kosten
wird von der Stadt Albstadt getragen. Zwingend erforderlich ist aber insbesondere
auch die Investitionsbereitschaft von Bürgern, Eigentümern und Betriebsinhabern.
Außerdem können für Sanierungsmaßnahmen Steuervergünstigen nach dem Einkommenssteuergesetz geltend gemacht werden. Auch hierzu ist eine Kontaktaufnahme mit der Stadt vor Beginn mit den Baumaßnahmen zwingend notwendig. In den Sanierungsgebieten „Bitzer Steige“ „Theodor-Groz-Straße“, mit Erweiterungen „Schlachthof" und „Rehfuss + Stocker, Innenstadt", „Westliche Innenstadt" und „Hufeisen", „Stadterneuerung Ebingen-West“, gelten als weitere Besonderheit spezielle gesetzlichen Vorschriften für Grundstücke. Insbesondere die Veräußerung und die Belastung stehen unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Genehmigung durch die Stadt Albstadt. |
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In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten gelten neben besonderen
Direkte Auswirkungen auf die Bewohner und Eigentümer in Sanierungsgebieten
haben diese Vorschriften insbesondere im Rahmen der bestehenden Möglichkeit,
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Privatgebäuden
ggf. begünstigt zu bekommen. Zu beachten ist hierbei jedoch unbedingt,
dass vor Beginn mit den Baumaßnahmen eine vertragliche Vereinbarung
mit der Stadtverwaltung vorliegen muss.