Erwerb eines städt. Bauplatzes
Wohnbauförderprogramm für den
Erwerb von Bauplätzen
Die Stadt Albstadt fördert den Bau von Familienheimen
für Ehepaare, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende
ab 1 Kind mit mittlerem Einkommen. Ziel der städtischen Förderung
ist es, diesen Familien die Schaffung von Wohnungseigentum zu ermöglichen
oder zu erleichtern und Familien in Albstadt zu halten.
- Geförderter Personenkreis
Gefördert werden Ehepaare, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften
und Alleinerziehende ab 1 im Haushalt lebenden Kind. Der Antragsteller
und der Ehegatte bzw. der Lebenspartner bei auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften
können einen Zuschuss entsprechend der jeweils gültigen Wohnungsbauförderprogramme
der Stadt Albstadt nur einmal in Anspruch nehmen.(zum
Antragsformular).
- Förderungsfähige Vorhaben
Die Förderung wird im gesamten Gemarkungsbereich der Stadt Albstadt
zum Erwerb eines städtischen Bauplatzes oder eines Miteigentumsanteils
an einem städtischen Bauplatz gewährt. Dies gilt auch für
das kommunale Wohnungsunternehmen der aswohnbau gmbh.
- Einkommensgrenze
Die Förderung wird bis zu einem Haushaltsbruttoeinkommen in Höhe
von 100.000 Euro pro Jahr gewährt.
- Art und Höhe der Förderung
Die Stadt gewährt pro im Haushalt lebenden Kind einen Zuschuss
in Höhe von 3.000 Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die
Feststellung der Kinderzahl ist das Datum des notariellen Kaufvertrages.
Die maximale Förderung beträgt 50 % des Nettokaufpreises.
- Sonstige Bedingungen
- Das Bauvorhaben ist innerhalb von 2 Jahren nach Kaufvertragsabschluss
zu beginnen und innerhalb weiterer 2 Jahre bezugsreif fertigzustellen.
- Der Zuschuss ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung
durch die Stadt zurückzuzahlen, wenn die Baumaßnahme
nicht fristgerecht begonnen bzw. nicht fristgerecht zu Ende geführt
oder das Objekt innerhalb von 10 Jahren ab Kaufvertragsdatum verkauft
oder der Zwangsverwaltung unterworfen wird oder mindestens ein Familienmitglied
nicht mindestens 10 Jahre mit Hauptwohnsitz im erstellten Gebäude
wohnt. Der Zuschuss ist dann ab dem Wegfall der Fördervoraussetzungen
mit 5 % über dem Basiszinssatz nachzuverzinsen.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen des jeweils
geltenden Landeswohnungsbauprogramms und des WoFG analog.
- Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Die Förderung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel gewährt.
- Inkrafttreten
Dieses Wohnungsbauförderprogramm tritt am 01.07.2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Förderprogramm vom 28.02.2003 außer
Kraft.
Zum Antragsformular